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3. Müs­sen alle Ent­schei­dun­gen ein­stim­mig ge­trof­fen wer­den?

Wann sind Mehr­heits­be­schlüsse aus­ge­schlos­sen?

Selbst­ver­ständ­lich kann sich je­der Mensch im Ein­zel­fall ei­ner Mehr­heits­ent­schei­dung beu­gen. Al­ler­dings haf­ten die Ge­sell­schaf­ter ei­ner Au­ßen-GbR für Ge­sell­schafts­schul­den mit ih­rem ge­sam­ten Pri­vat­ver­mö­gen (§ 128 S. 1 HGB ana­log); zu­dem droht ih­nen z.B. bei ei­nem Zwangs­aus­schluss der Ver­lust ih­rer Stimm­rechte und Be­tei­li­gung am Li­qui­da­tionser­lös. An­ge­sichts die­ser weit­ge­hen­den Fol­gen sind Mehr­heits­be­schlüsse im Hin­blick auf die all­ge­meine Hand­lungs­frei­heit (Art. 2 Abs. 1 GG) nur zu­läs­sig, wenn zwei Vor­aus­set­zun­gen er­füllt sind:

1. For­melle Le­gi­ti­ma­tion

Zu­nächst muss der Ge­sell­schafts­ver­trag eine ob­jek­tiv er­kenn­bare Grund­lage für die Mehr­heits­ent­schei­dung bil­den. Ur­sprüng­lich nahm man an, dass Mehr­heits­klau­seln be­son­ders eng aus­zu­le­gen sei­en. Es muss­ten alle Be­schluss­ge­gen­stände aus­drück­lich be­nannt sein, so­weit diese über All­tags­ge­schäfte hin­aus­gin­gen ("Be­stimmt­heits­grund­satz"). Dies führte al­ler­dings zu sehr um­fang­rei­chen Ka­ta­lo­gen in den Ge­sell­schafts­ver­trä­gen. Heute legt man Mehr­heits­klau­seln wie an­dere ver­trag­li­che Re­ge­lun­gen auch nach § 157 BGB aus. Da­nach wer­den u.a. sach­ver­wandte Fra­gen mit­um­fasst.

2. Ma­te­ri­elle Le­gi­ti­ma­tion

Ein Ein­griff in die Ge­sell­schaf­ter­po­si­tion kann nur mit Zu­stim­mung des be­trof­fe­nen Ge­sell­schaf­ters er­fol­gen (vgl. § 35 BGB). Diese Zu­stim­mung wird durch eine ein­deu­tige Re­ge­lung im Ge­sell­schaf­ter­ver­trag über den Be­schluss­ge­gen­stand vor­weg­ge­nom­men (§ 182 BGB). Bei vor­weg­ge­nom­me­ner Ein­wil­li­gung in Ein­griffe in die in­di­vi­du­elle Rechts­stel­lung des Ge­sell­schaf­ters wer­den je­doch zwei zu­sätz­li­che in­halt­li­che An­for­de­run­gen an die Aus­übung ge­stellt, bei de­ren Über­schrei­tung die Aus­übung (nicht aber die Klau­sel!) nach § 138 Abs. 1 BGB nich­tig ist:

  • Der Ein­griff muss im In­ter­esse der Ge­sell­schaft ge­bo­ten sein (etwa zur Sa­nie­rung), und
  • für den Ge­sell­schaf­ter zu­mut­bar sein.

Sind diese Vor­aus­set­zun­gen nicht er­füllt, muss der Be­schluss ein­stim­mig ge­trof­fen wer­den!

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