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III. Wie er­folgt die Be­schluss­fas­sung der Ge­sell­schaf­ter?

4. Wie sind feh­ler­hafte Be­schlüsse zu be­han­deln?

Be­schlüsse sind mehr­sei­tige Rechts­ge­schäfte und kön­nen da­her nach den all­ge­mei­nen Re­geln des BGB AT nich­tig sein: Ei­ner­seits kann es in­halt­li­che De­fi­zite ge­ben (Ge­set­zes­ver­stö­ße, § 134 BGB, Sit­ten­wid­rig­keit, § 138 BGB) - an­de­rer­seits kann es aber auch an ei­ner Wil­lens­über­ein­stim­mung der Be­tei­lig­ten feh­len (etwa bei ei­nem Dis­sens oder bei An­fech­tung we­gen Män­gel ein­zel­ner Wil­lens­er­klä­rungen nach § 142 Abs. 1 BGB).

Von den Re­geln des BGB AT wer­den je­doch Aus­nah­men ge­macht, um dem In­ter­esse an ei­ner ein­deu­ti­gen Klä­rung der Rechte und Pflich­ten und vor al­lem dem Schutz Drit­ter ge­recht zu wer­den. Dies ge­schieht durch eine Ein­schrän­kung der ab­so­lu­ten Nich­tig­keits­folge ei­ner­seits und eine Er­wei­te­rung der An­fech­tungs­re­ge­lun­gen auf über §§ 119, 120, 123 BGB hin­aus­ge­hende Feh­ler an­de­rer­seits.

  • Män­gel in der Stimm­ab­gabe des ein­zel­nen Mit­glieds füh­ren nur zur Nich­tig­keit, wenn sie für das Er­geb­nis ent­schei­dend wa­ren. Dies ist bei Ein­stim­mig­keit im­mer der Fall, im Üb­ri­gen nur, so­weit die Stimme für die Mehr­heit ent­schei­dend war.
  • Ver­fah­rens­feh­ler sind un­be­acht­lich, so­weit sie in kei­nem Fall Aus­wir­kun­gen auf das Zu­stan­de­kom­men des Be­schlus­ses ha­ben konn­ten. So­fern ein sol­cher Ein­fluss nicht aus­ge­schlos­sen wer­den kann, sind die Be­schlüsse je­doch nich­tig. Kei­nes­falls zur Nich­tig­keit füh­ren Ver­stöße ge­gen reine Ord­nungs­vor­schrif­ten.
  • Wird der Feh­ler trotz Kennt­nis nicht gel­tend ge­macht, so kommt Ver­wir­kung in Be­tracht, da die Ge­sell­schaf­ter auf­grund ih­rer Treue­pflicht ge­hal­ten sind, Be­schluss­män­gel mög­lichst zeit­nah gel­tend zu ma­chen. Bei (Pu­bli­kums-) Ge­sell­schaf­ten wird dis­ku­tiert, ein An­fech­tungs­ver­fah­ren ent­spre­chend den Vor­schrif­ten des AktG ein­schließ­lich der Fris­ten ein­zu­füh­ren. Der Ge­sell­schafts­ver­trag selbst kann eben­falls Prä­klu­si­ons­vor­schrif­ten zur Gel­tend­ma­chung der Man­gel­haf­tig­keit von Be­schlüs­sen ent­hal­ten.

Grund­sätz­lich ist der Streit um die Wirk­sam­keit in­tern un­ter den Ge­sell­schaf­tern aus­zu­tra­gen. Je­doch be­steht auch die Mög­lich­keit ei­ner Fest­stel­lungs­klage ge­gen die Ge­sell­schaft mit dem Ziel, die (Un-)Wirk­sam­keit des Be­schlus­ses fest­zu­stel­len.

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