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III. Ver­tie­fend: Was ist die UG (haf­tungs­be­schränkt)?

3. Wie wird eine UG (haf­tungs­be­schränkt) ge­grün­det?

Nach dem Wort­laut des § 5a Abs. 1 GmbHG kann die Un­ter­neh­mer­ge­sell­schaft nur im Wege ei­ner Neu­grün­dung ent­ste­hen. Eine Zu­rück­stu­fung der GmbH in eine Un­ter­neh­mer­ge­sell­schaft im Wege der Ka­pi­tal­her­ab­set­zung ist we­gen § 58 Abs. 2 GmbHG aus­ge­schlos­sen. Aber auch durch eine Um­wand­lung kann keine UG (haf­tungs­be­schränkt) ent­ste­hen, da nach § 5a Abs. 2 GmbHG aus­schließ­lich Ba­r­ein­lagen mög­lich sind, bei der Uni­ver­al­suk­zes­sion nach dem UmwG je­doch stets auch an­dere Ver­mö­gens­ge­gen­stände über­tra­gen wer­den müs­sen.

Die UG (haf­tungs­be­schränkt) kann (wie theo­re­tisch jede GmbH) in ei­nem "ver­ein­fach­ten Ver­fah­ren" nach ge­setz­li­chem Mus­ter ohne no­ta­ri­elle Be­ur­kun­dung des Ver­tra­ges ge­grün­det wer­den (§ 2 Abs. 1a S. 2 GmbHG). Ganz ohne No­tar kommt man da­bei je­doch nicht aus: Es ist dann statt­des­sen ein Grün­dungspro­to­koll zu be­ur­kun­den, wel­ches in der Folge als Ge­sell­schafts­ver­trag be­han­delt wird (§ 2 Abs. 1a S. 5 GmbHG).

Der Haupt­wert die­ser Ver­einfa­chung liegt dar­in, dass so No­tar­ge­büh­ren ge­spart wer­den kön­nen - denn bei ei­nem voll­wer­ti­gen no­ta­ri­el­len Ver­trag wird auch bei ei­nem Stamm­ka­pi­tal von un­ter 25.000 € als Min­dest­ge­gen­stands­wert ein Be­trag von 30.000 € an­ge­setzt (§ 107 Abs. 1 S. 1 GNotKG), wäh­rend für die Be­ur­kun­dung des Mus­ter­pro­to­kolls das tat­säch­li­che Stamm­ka­pi­tal maß­geb­lich ist (§ 107 Abs. 1 S. 2 GNotKG iVm § 105 Abs. 6 GNotKG). Bei ei­ner GmbH tritt diese Er­spar­nis nicht ein, so dass das Mus­ter­pro­to­koll insoweit kei­nen Vor­teil ge­währt.

Es kann je­doch auch für die UG (haf­tungs­be­schränkt) die nor­male Grün­dung mit no­ta­ri­el­ler Be­ur­kun­dung ge­wählt wer­den. Dies ist dann sinn­voll, wenn an­dere oder wei­tere An­ga­ben im Ge­sell­schafts­ver­trag auf­ge­nom­men wer­den, wel­che nicht im Mus­ter vor­ge­se­hen sind oder wenn mehr als drei Grün­der vor­han­den sind. Selbst bei mehr als ei­nem Ge­sell­schaf­ter bie­ten sich in der Re­gel de­tail­lierte Re­ge­lun­gen an. Geht es hin­ge­gen nur um die Haf­tungs­be­schrän­kung ei­ner Ein­zel­per­son ge­nügt in al­ler Re­gel das Mus­ter­pro­to­koll.

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