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D. Wem ge­hört das Ge­sell­schafts­ver­mö­gen der GbR?

I. Wem ge­hört das Ge­sell­schafts­ver­mö­gen?

In § 718 BGB wird das "Ge­sell­schafts­ver­mö­gen" als "ge­mein­schaft­li­ches Ver­mö­gen der Ge­sell­schaf­ter" de­fi­niert. In je­dem Fall ist die­ses "ge­mein­schaft­li­che Ver­mö­gen" vom sons­ti­gen Pri­vat­ver­mö­gen der Ge­sell­schaf­ter zu tren­nen: § 719 Abs. 1 BGB be­stimmt näm­lich, dass der Ge­sell­schaf­ter nicht "über sei­nen An­teil an dem Ge­sell­schafts­ver­mö­gen" ver­fü­gen kann. Man nennt dies eine "ge­samt­hän­de­ri­sche Bin­dung". Das Ge­sell­schafts­ver­mö­gen würde da­nach den Ge­sell­schaf­tern "in ih­rer ge­samt­hän­de­ri­schen Ver­bin­dung" ge­hö­ren.

Mit der An­er­ken­nung der Rechts­fä­hig­keit der GbR passt diese Kon­struk­tion aber nicht recht zu­sam­men: Das Ge­sell­schafts­ver­mö­gen ist das Ver­mö­gen der Ge­sell­schaft (die selbst Trä­ger von Rech­ten und Pflich­ten ist). Die Ge­sell­schaf­ter sind nur an der Ge­sell­schaft be­tei­ligt (Mit­glied­schaft), nicht aber sa­chen­recht­lich an den Ver­mö­gens­ge­gen­stän­den, die der Ge­sell­schaft ge­hö­ren. Nur aus die­sem Grund und nicht we­gen ei­ner "ge­samt­hän­de­ri­schen Bin­dung" kann der Ge­sell­schaf­ter nicht dar­über ver­fü­gen (§ 719 Abs. 1 BGB ist im Er­geb­nis zu­tref­fend). Da­mit ist auch deut­lich, wo­durch sich die Ver­mö­gens­zu­ord­nung in der GbR von der Er­ben­ge­mein­schaft (§§ 2032 ff. BGB) und der Bruch­teils­ge­mein­schaft (§§ 741 ff. BGB) un­ter­schei­det:

  • Die Er­ben­ge­mein­schaft ist auch heute noch eine reine Ge­samt­handsge­mein­schaft. Die ge­samt­hän­de­ri­sche Bin­dung folgt in­so­weit aus § 2033 BGB (der § 719 BGB ent­spricht). Sie ist ge­rade nicht als rechts­fä­hig an­er­kannt und da­mit auch nicht selbst Trä­ger von Rech­ten und Pflich­ten. Da­mit bleibt es beim Ge­set­zes­wort­laut.

Ver­macht der Erb­las­ser sei­nen vier En­keln sein Ein­fa­mi­li­en­haus, so ge­hört das Haus den En­keln ge­mein­schaft­lich (Ge­samt­handsge­mein­schaft). Die Er­ben kön­nen über das Haus nur zu­sam­men ver­fü­gen.

  • Auch in ei­ner Bruch­teils­ge­mein­schaft (ins­be­son­dere bei Mit­ei­gen­tum, § 1008 BGB) steht ein Ge­gen­stand meh­re­ren ge­mein­schaft­lich zu, § 741 BGB. An­ders als in ei­ner Ge­samt­hand fällt auf je­den Teil­ha­ber ein An­teil, über den er ver­fü­gen kann, § 742 BGB, § 747 BGB. Nur über den Ge­gen­stand im Gan­zen kön­nen die Teil­ha­ber nur ge­mein­schaft­lich ver­fü­gen, § 747 BGB.

Ge­hö­ren die Woh­nun­gen ei­nes Mehr­fa­mi­li­en­hau­ses ver­schie­de­nen Ei­gen­tü­mern, so kann je­der Ei­gen­tü­mer über seine Woh­nung frei ver­fü­gen (Bruch­teils­ge­mein­schaft). Über das ge­samte Haus kön­nen aber nur alle Ei­gen­tü­mer zu­sam­men ver­fü­gen.

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