Universität Passau Universität Passau Lernplattform JuraLehreinheiten
Seite von · 2 Min. · noch 37 Min. im Kapitel
Willkommen! Sie lesen als Gast. Melden Sie sich an, damit wir Ihren Lesestand speichern und Sie Lesezeichen setzen, Seiten bewerten und Anmerkungen schreiben können.

3. Was sind Sachein­lagen und Sach­über­nahmen?

c. Was gilt für ver­deckte Sachein­lagen?

Auf­grund der stren­gen An­for­de­run­gen an Sachein­lagen liegt es na­he, diese mög­lichst um­ge­hen zu wol­len. Da­her kann sich bei der AG (wie bei der GmbH) das Pro­blem der sog. ver­deck­ten Sachein­lage stel­len. Da­bei wird der wirt­schaft­li­che Er­folg ei­ner Sachein­lage durch Kop­pe­lung ei­ner Ba­r­ein­lage mit ei­nem Ver­kehrs­ge­schäft er­reicht. Die Re­ge­lung zur ver­deck­ten Sachein­lage ent­hält § 27 Abs. 3 AktG, sie ent­spricht in­halt­lich § 19 Abs. 4 GmbHG.

Statt zu ver­ein­ba­ren, dass A sei­nen PKW als Sachein­lage im Wert von 20.000 € ein­bringt, kann auch eine Ba­r­ein­lage von 20.000 € ver­ein­bart wer­den, so­fern sich die Ge­sell­schaft gleich­zei­tig ver­trag­lich ver­pflich­tet, den PKW für 20.000 € zu kau­fen. Dies lässt sich na­tür­lich durch zu­sätz­li­che ver­wir­rende Kon­struk­tio­nen ver­tu­schen: So ist es mög­lich, statt des ei­ge­nen PKW einen PKW der Ehe­frau oder ei­ner ei­gens ge­grün­de­ten Ge­sell­schaft ab­zu­kau­fen.

Dass diese Ab­rede "im Zu­sam­men­hang" mit der Über­nahme der Geld­ein­lage ge­trof­fen wur­de, wird bei ei­nem sach­li­chen so­wie zeit­li­chen Zu­sam­men­hang von bis zu 6 Mo­na­ten ver­mu­tet.

Die Vor­schrif­ten zur Nach­grün­dung (§ 52 AktG) fin­den nur An­wen­dung, wenn hier­für mehr als 10% des Grund­ka­pi­tals ver­wen­det wer­den. So­weit die Vor­schrif­ten über die Nach­grün­dung al­ler­dings An­wen­dung fin­den, ver­drän­gen sie die An­wen­dung des § 27 Abs. 3 AktG. § 27 Abs. 3 AktG ent­hält dem­ge­gen­über eine wei­ter­ge­hende Re­ge­lung un­ab­hän­gig vom Wert der be­trof­fe­nen An­tei­le: Der Ver­trag, durch den die ver­deckte Sachein­lage ver­ein­bart wird, ist schuld­recht­lich wirk­sam (§ 27 Abs. 3 S. 2 AktG). Er lässt je­doch die Geld­ein­la­ge­pflicht un­be­rührt (§ 27 Abs. 3 S. 1 AktG). Je­doch wird auf die Geld­ein­lage der tat­säch­li­che Wert der Ge­gen­stände im Zeit­punkt der Über­las­sung (in der Re­gel bei Ein­tra­gung) an­ge­rech­net (§ 27 Abs. 3 S. 3 AktG). Der Ak­tio­när muss also nur die Dif­fe­renz zwi­schen dem wah­ren Wert der von ihm ein­ge­brach­ten Sa­che und dem Nenn­be­trag sei­ner Ak­tie er­brin­gen (§ 27 Abs. 3 S. 4 AktG). Die Be­weis­last hier­für trägt der Ak­tio­när (§ 27 Abs. 3 S. 5 AktG).

Da die Ba­r­ein­lagepflicht nicht er­füllt wur­de, haf­ten die Vor­stands­mit­glie­der nach § 46 AktG, § 48 AktG. Ih­nen droht so­gar eine Straf­bar­keit nach § 399 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 6 AktG. Zu­dem kann das Re­gis­ter­ge­richt die Ein­tra­gung der Ge­sell­schaft (bzw. der Ka­pi­tal­er­hö­hung) ver­wei­gern (§ 38 AktG).

Vor­aus­set­zung für die An­wen­dung von § 27 Abs. 3 S. 1 AktG ist al­ler­dings, dass der Ge­gen­stand, der mit der Ba­r­ein­lage er­wor­ben wer­den soll, über­haupt sachein­la­ge­fä­hig ist. Da­her kann etwa eine Dienst­leis­tung auch nicht als ver­deckte Sachein­lage ein­ge­bracht wer­den - viel­mehr bleibt dann die Ba­r­ein­lagepflicht be­ste­hen, da das Geld nie (wie von § 36 Abs. 2 AktG vor­aus­ge­setzt) zur freien Ver­fü­gung an die Ge­sell­schaft ge­langt ist.

Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).

Fragen oder Anregungen zu dieser Seite? Nach der Anmeldung können Sie Anmerkungen schreiben und die Seite bewerten.


Gesellschaftsrecht lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International.