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II. Wie funk­tio­niert die Ka­pi­tal­auf­brin­gung in der AG?

3. Was sind Sachein­lagen und Sach­über­nahmen?

Die Re­ge­lun­gen des § 27 Abs. 1 - 3 AktG be­tref­fend Sachein­lagen und Sach­über­nahmen sol­len si­cher­stel­len, dass das Ka­pi­tal der AG ord­nungs­ge­mäß auf­ge­bracht wird und nicht durch falsch be­wer­tete Sachein­lagen (§ 27 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 AktG) oder Sach­über­nahmen (§ 27 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 AktG) schon im Rah­men der Grün­dung wie­der aus der AG ent­fernt wird. Dies wird da­durch ge­währ­leis­tet, dass nach § 27 AktG er­wei­terte An­ga­ben zu ma­chen sind, wel­che im Rah­men der Grün­dungs­prü­fung (§ 34 AktG) ge­prüft wer­den. Sollte das Re­gis­ter­ge­richt der Auf­fas­sung sein, dass hier­bei un­rich­tige Be­wer­tun­gen an­ge­stellt wor­den sind, kann es nach § 38 Abs. 2 S. 2 AktG die Ein­tra­gung ab­leh­nen. Eine Sachein­lage oder -über­nahme ist also mög­lich, je­doch ge­währ­leis­tet § 27 AktG, dass eine kor­rekte Be­wer­tung vor­ge­nom­men wur­de.

Bei Sachein­lagen nach § 27 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 AktG ist der Ak­tio­när nicht zur Leis­tung von (Bar- oder Buch-)Geld an die Ge­sell­schaft ver­pflich­tet, son­dern zur Leis­tung ei­nes Ge­gen­stands, für wel­chen er im Ge­gen­zug Ak­tien der Ge­sell­schaft er­hält. Zu be­ach­ten ist, dass nicht der Sach­be­griff des § 90 BGB maß­geb­lich ist, der durch den Ak­tio­när zu leis­tende Ge­gen­stand also auch un­kör­per­lich sein kann.

Als Sachein­lage ein­la­ge­fä­hig sind gem. § 27 Abs. 2 AktG nur über­trag­bare Ver­mö­gens­ge­gen­stände mit fest­stell­ba­rem Wert; eine Sachein­lage kann also auch ein Un­ter­neh­men sein oder eine For­de­rung ge­gen einen Drit­ten.

Nicht sachein­la­ge­fä­hig sind je­doch Dienst­leis­tun­gen des künf­ti­gen Ak­tio­närs (§ 27 Abs. 2 AktG) und Ge­gen­stän­de, die nicht nach kauf­män­ni­schen Grund­sät­zen be­wer­tet wer­den kön­nen, etwa bloße Ide­en. Ein­la­ge­fä­hig sind dem­ge­gen­über Pa­ten­te, Ur­he­ber­rechte und Li­zen­zen (das gilt auch in der GmbH - nicht je­doch in der BGB-Ge­sell­schaft, vgl. § 706 Abs. 3 BGB). Der Grund da­für liegt dar­in, dass sie we­gen ih­rer Höchst­per­sön­lich­keit im Ernst­fall, z.B. im Falle der In­sol­venz, nicht zwangs­weise zu­guns­ten der Ge­sell­schafts­gläu­bi­ger ver­wer­tet wer­den könn­ten. Das macht sie - trotz der Be­wert­bar­keit - zur Ein­lage un­taug­lich.

Eben­falls un­taug­lich zur Sachein­lage sind ei­gene Ak­tien der Ge­sell­schaft; denn sie füh­ren der Ge­sell­schaft real kein neues Ver­mö­gen zu, zu­mal sie durch den Aus­weis gem. § 272 Abs. 1a HGB bi­lan­zi­ell neu­tra­li­siert wer­den.

Da­von ab­zu­gren­zen sind Sach­über­nahmen (§ 27 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 AktG), d.h. die Ver­pflich­tung der AG Ver­mö­gens­ge­gen­stände zu über­neh­men, gleich­gül­tig ob dies von ei­nem Grün­der oder ei­nem Drit­ten er­folgt. Die Ge­gen­leis­tung darf da­bei nicht in Ak­tien be­ste­hen - sonst han­delt es sich um eine Sachein­lage. Auch hier be­steht die Ge­fahr, dass der zu über­neh­mende Ge­gen­stand zu hoch be­wer­tet wur­de, wo­durch die AG be­reits im Grün­dungs­sta­dium die zu­ge­flos­se­nen Mit­tel ver­liert.

Soll bei ei­ner Sach­über­nahme mit ei­nem Grün­der des­sen For­de­rung auf die Ein­la­ge­ver­pflich­tung an­ge­rech­net wer­den, fin­giert § 27 Abs. 1 S. 2 AktG das Vor­lie­gen ei­ner Sachein­lage.

Si­cher­lich wir­ken Sachein­lagen auch im Ak­tienrecht zu­nächst at­trak­tiv: Wäh­rend nicht je­der Grün­der Bar­geld hat, wird sich schon ir­gend­ein ver­wer­tungs­fä­hi­ger Ge­gen­stand fin­den las­sen. Al­ler­dings stellt das Ge­setz in­so­weit strenge An­for­de­run­gen auf, wel­che die Ein­satz­mög­lich­kei­ten er­heb­lich ein­schrän­ken. Diese schauen wir uns auf der nächs­ten Seite nä­her an.

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