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3. Was sind Sachein­lagen und Sach­über­nahmen?

a. Wel­che be­son­de­ren Vor­ga­ben gel­ten für Sachein­lagen?

Sachein­lagen sind voll­stän­dig zu leis­ten (§ 36 Abs. 2 AktG). Den­noch gel­ten sie als be­son­ders ge­fähr­lich, da an­ders als bei Bar­geld die Ge­fahr ei­ner Über­be­wer­tung be­steht.

Ein PKW im Wert von 10.000 € wird mit ei­nem Wert von 20.000 € an­ge­setzt. Wäre die Sachein­lage wirk­sam, stün­den der Ge­sell­schaft tat­säch­lich 10.000 € zu we­nig zur Ver­fü­gung.

In der Ak­ti­en­ge­sell­schaft wer­den so­gar noch stren­gere An­for­de­run­gen an sol­che Sachein­lagen ge­stellt als im GmbH-Recht: Die Sachein­lage muss in der Sat­zung ver­ein­bart und of­fen­ge­legt wer­den (§ 27 Abs. 1 AktG; so auch im GmbH-Recht, § 5 Abs. 4 GmbHG), zu­dem ist ein Grün­dungs­be­richt zu er­stel­len (§ 33 Abs. 2 AktG). Statt ei­nes blo­ßen Sach­grün­dungs­be­richts der Grün­der selbst ver­langt das Ak­tienge­setz eine Über­prü­fung durch einen ex­ter­nen Wirt­schafts­prü­fer (§ 33 Abs. 2 Nr. 4 AktG - Aus­nahme in § 33a AktG, wenn ein ein­deu­ti­ger Markt­preis be­steht). Bei un­an­ge­mes­sen ho­her Be­wer­tung kann die Ein­tra­gung der Ge­sell­schaft bzw. der Ka­pi­tal­er­hö­hung ab­ge­lehnt wer­den (§ 38 Abs. 2 AktG).

Er­reicht die Sachein­lage nicht den ver­spro­che­nen Wert, muss wie im GmbH-Recht die Dif­fe­renz in Geld aus­ge­gli­chen wer­den (diese Dif­fe­renz­haf­tung ist im AktG nicht aus­drück­lich nor­miert; sie er­gibt sich aber aus dem auch hier gel­ten­den Grund­satz der rea­len Ka­pi­tal­auf­brin­gung, der die ana­loge An­wen­dung des § 9 GmbHG be­grün­det). Nach der An­sicht des BGH greift die Dif­fe­renz­haf­tung auch dann ein, wenn der Wert der Sachein­lage zwar den ge­rings­ten Aus­ga­be­be­trag (Nenn­be­trag oder an­tei­li­ger Wert), nicht aber das Agio gem. § 9 Abs. 2 AktG ab­deckt. Da­für spricht, dass die Ka­pi­tal­auf­brin­gung sich all­ge­mein auch auf das Agio er­streckt (ins­be­son­dere § 36a Abs. 1 AktG).

Er­gän­zend greift die Scha­denser­satz­haf­tung nach §§ 46 ff. AktG.

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