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II. Wie funk­tio­niert die Ka­pi­tal­auf­brin­gung in der AG?

1. Wo­durch er­lischt die Ein­la­ge­pflicht?

Die Ak­tio­näre kön­nen ih­rer Ein­la­ge­pflicht durch Leis­tung von Ba­r­ein­lagen (§ 54 AktG) oder von Sachein­lagen (§ 27 AktG) nach­kom­men. Die Ge­sell­schaft wird erst ein­ge­tra­gen, wenn Ba­r­ein­lagen ord­nungs­ge­mäß ein­ge­zahlt wur­den und en­dül­tig zur freien Ver­fü­gung der Ge­sell­schaft ste­hen (§ 36 Abs. 2 AktG i.V.m. § 36a Abs. 1 AktG). Sachein­lagen sind voll­stän­dig zu leis­ten (§ 36a Abs. 2 AktG). Der Ak­tio­när muss seine Ein­la­ge, die sich nicht nur auf den Nenn­be­trag der Ak­tie, son­dern auch auf ein Agio er­streckt (§ 9 AktG) wie ge­schul­det er­brin­gen. Eine Schlecht­leis­tung führt nicht zum Er­lö­schen der Leis­tungs­pflicht.

Die Ge­sell­schaft darf den Ak­tio­när nicht von sei­ner Leis­tungs­pflicht be­freien (§ 66 Abs. 1 S. 1 AktG, ent­spre­chend § 19 Abs. 2 S. 1 GmbHG). Das be­deu­tet: Ein Er­lass­ver­trag mit der Ge­sell­schaft (§ 397 Abs. 1 BGB), ein ne­ga­ti­ves Schuld­an­er­kennt­nis (§ 397 Abs. 2 BGB), eine be­frei­ende Schuld­über­nahme (§ 414 BGB) sind nach § 66 Abs. 1 S. 1 AktG un­wirk­sam. Un­zu­läs­sig sind aber auch schuld­recht­li­che Ab­re­den über die Nicht­durch­set­zung der Ein­la­ge­for­de­rung ("pac­tum de non pe­ten­do"). Aus­ge­schlos­sen ist schließ­lich auch die An­nahme ei­ner an­de­ren als der ge­schul­de­ten Leis­tung an Er­fül­lung statt (§ 364 Abs. 1 BGB), um die Ein­hal­tung der Sachein­lagevor­schrif­ten zu ge­währ­leis­ten.

Der Ak­tio­när kann nach § 66 Abs. 1 S. 2 AktG ge­gen die Ein­la­ge­for­de­rung keine ei­gene For­de­rung zur Auf­rech­nung stel­len und diese da­durch zum Er­lö­schen brin­gen (§ 389 BGB). Dies ent­spricht § 19 Abs. 2 S. 2 GmbHG. Da­hin­ter steht die Über­le­gung, dass der Ge­sell­schaf­ter nur nach­ran­gig ge­gen­über an­de­ren Gläu­bi­gern Be­frie­di­gung er­lan­gen soll und vor al­lem, dass das in der Sat­zung ver­ein­barte Grund­ka­pi­tal ir­gend­wann ein­mal wirk­lich den Gläu­bi­gern zur Ver­fü­gung ge­stellt wird.

Die Auf­rech­nung durch die AG ist in § 66 Abs. 1 S. 2 AktG nicht er­wähnt. Al­ler­dings stel­len sich da­bei die glei­chen Pro­bleme wie bei der Auf­rech­nung durch den Ak­tio­när: Die Ge­sell­schaft er­hält das ver­spro­chene Ver­mö­gen nicht. Hier kann man den Ge­dan­ken des § 27 Abs. 3 AktG (§ 19 Abs. 4 GmbHG) her­an­zie­hen: So­weit die Ge­gen­for­de­rung des Ak­tio­närs voll­wer­tig war, ist die Auf­rech­nung mög­lich; hätte die AG die For­de­rung hin­ge­gen oh­ne­hin nicht er­fül­len kön­nen, muss der Ak­tio­när leis­ten.

Wie auch der An­spruch auf Ein­la­ge­leis­tung ge­gen GmbH-Ge­sell­schaf­ter ver­jährt auch der Ein­la­gean­spruch ge­gen Ak­tio­när zehn Jahre nach sei­ner Ent­ste­hung (§ 54 Abs. 4 AktG, § 19 Abs. 6 GmbHG).

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