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E. Was muss ich zur Fi­nanz­ver­fas­sung der AG wis­sen?

II. Wie funk­tio­niert die Ka­pi­tal­auf­brin­gung in der AG?

Die Ka­pi­tal­auf­brin­gung er­folgt, in­dem die Ak­tio­näre Ak­tien über­neh­men und da­für Ein­la­gen leis­ten. Auf jede Ak­tie ent­fällt eine Ein­la­ge. Die Vor­schrif­ten zur Ka­pi­tal­auf­brin­gung, wer­den bei der Grün­dung der AG und bei je­der ef­fek­ti­ven Ka­pi­tal­er­hö­hung (v.a. §§ 183, 186 Abs. 2 AktG) re­le­vant. Das von den Grün­dern bzw. Ak­tio­nären fest­ge­legte Grund­ka­pi­tal (§ 6 AktG) von we­nigs­tens 50.000 € (§ 7 AktG), muss real auf­ge­bracht wer­den, d.h. tat­säch­lich und wert­hal­tig. Dies ist zu­nächst ähn­lich wie in der GmbH (§ 5 GmbHG).

Je­der Ak­tio­när ist da­her zu­nächst ver­pflich­tet, den auf seine Ak­tien ent­fal­len­den An­teil am Grund­ka­pi­tal zu leis­ten (§ 54 Abs. 1 AktG i.V.m. 9 Abs. 1 AktG, ent­spre­chend § 14 GmbHG). Bei ei­ner Nenn­be­trags­ak­tie muss also min­des­tens der auf der Ak­tie an­ge­ge­bene Wert, bei ei­ner Stück­ak­tie der zu er­rech­nende An­teil ge­leis­tet wer­den. Ver­bo­ten ist nur, die Ak­tien zu ei­nem nied­ri­ge­ren Wert aus­zu­ge­ben (§ 9 Abs. 1 AktG, sog. "Ver­bot der Un­ter­pa­rie­mis­sion").

Wäh­rend nach § 14 GmbHG durch die Leis­tung die­ses An­teils die Ein­la­ge­pflicht er­füllt ist, er­streckt § 54 Abs. 1 AktG i.V.m. § 9 Abs. 2 AktG die Pflicht des Ge­sell­schaf­ters auch auf einen dar­über hin­aus­ge­hen­den hö­he­ren Aus­ga­be­be­trag. Diese Dif­fe­renz zwi­schen Nenn-/ Stück­be­trag und dem Aus­ga­be­be­trag nennt man Agio. Das Ge­sell­schafts­ver­mö­gen über­steigt das Grund­ka­pi­tal um das ge­zahlte Agio.

Hat eine Ak­tie einen Nenn­wert (oder bei Stück­ak­tien einen er­rech­ne­ten An­teil am Grund­ka­pi­tal) von 5 €, darf die Ge­sell­schaft da­für 5 €, aber auch 500 € ver­lan­gen. Sie kann sie aber nicht für 4 € (etwa als Treu­e­bo­nus für ih­ren Vor­stand) aus­ge­ben. Dies gilt aber na­tür­lich nicht für den Wei­ter­ver­kauf - so kann ein Ak­tio­när seine 5 €-Ak­tie auch ver­schen­ken oder für 1 € ver­kau­fen.

Der Nenn­be­trag und das Agio bil­den zu­sam­men den vom Ak­tio­när zu leis­ten­den Aus­ga­be­be­trag der Ak­tien im Sinne von § 54 Abs. 1 AktG.

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