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2. Was be­deu­tet der Be­griff Ak­tie?

b. Wel­che Be­zie­hung be­steht zwi­schen Ak­tie und Mit­glied­schaft?

Im Ak­tienrecht be­stim­men sich die Rechte der Ak­tio­näre grund­sätz­lich nach der Be­tei­li­gung am Grund­ka­pi­tal, d.h. nach der Summe der (bei der Stück­ak­tie fik­ti­ven) Nenn­be­träge al­ler ge­hal­te­nen Ak­tien. Da­bei sind die Ak­tio­näre grund­sätz­lich gleich zu be­han­deln (§ 53a AktG).

Die Mit­glied­schafts­rechte sind da­bei un­trenn­bar mit der Ak­tie ver­knüpft. Be­deu­tung er­langt dies vor al­lem, so­weit in ge­wis­sem Rah­men ein­zelne Ak­tien mit Son­der­rech­ten ver­bun­den wer­den kön­nen. Wird die Ak­tie über­tra­gen, ge­hen auch die mit ihr ver­bun­de­nen Son­der­rechte auf den Er­wer­ber über.

  • Jede Ak­tie ge­währt zwin­gend das Recht zur Teil­nahme an der Haupt­ver­samm­lung (§ 118 AktG) und zur Aus­übung des Re­de- und Aus­kunfts­rechts in die­sem Rah­men (§ 131 AktG). Al­ler­dings steigt die Zahl der Teil­nah­memög­lich­kei­ten nicht mit der Zahl der Ak­tien - da ein Ak­tio­när nur ein­mal teil­neh­men kann. Son­der­rechte kön­nen in­so­weit nicht vor­ge­se­hen wer­den.
  • Jede Ak­tie ge­währt grund­sätz­lich eine Stimme bei Be­schlüs­sen der Haupt­ver­samm­lung (§ 12 Abs. 1 S. 1 AktG, § 134 Abs. 1 S. 1 AktG). Eine Aus­nahme ist vor al­lem für sog. Vor­zugs­ak­tien mög­lich: An­ders als Stamm­ak­tien ha­ben diese über­haupt kein Stimm­recht (§ 12 Abs. 1 S. 2 AktG, § 139 Abs. 1 AktG). Ak­tien mit meh­re­ren Stim­men ("Mehr­stimm­rechte") sind seit 1998 aus­ge­schlos­sen (§ 12 Abs. 2 AktG). Höchst­stimm­rechte kön­nen in der Sat­zung nicht­bör­sen­no­tier­ter AG fest­ge­setzt wer­den. Eine wei­tere Aus­nahme stellt § 71b AktG dar: Hält die Ge­sell­schaft ei­gene Ak­tien, ste­hen ihr dar­aus keine Rechte zu.
  • Auch die Be­tei­li­gung am Ge­winn be­stimmt sich nach dem An­teil am Grund­ka­pi­tal (§ 60 Abs. 1 AktG). Hier kann die Sat­zung je­doch Ab­wei­chen­des be­stim­men (§ 60 Abs. 3 AktG). Eine ge­wisse Be­son­der­heit be­steht auch in­so­weit für die Vor­zugs­ak­tien: Als Aus­gleich für das feh­lende Stimm­recht er­hal­ten die Vor­zugs­ak­tio­näre einen Vor­zug bei der Ver­tei­lung des Ge­winns (§ 139 Abs. 1 AktG); des­sen Auf­he­bung lässt ihr Stimm­recht wie­der auf­le­ben (§ 141 Abs. 4 AktG).
  • Grund­sätz­lich rich­tet sich schließ­lich die Ver­tei­lung des Ver­mö­gens bei Auf­lö­sung der Ge­sell­schaft nach der Höhe der Be­tei­li­gung (§ 271 Abs. 2 AktG). Al­ler­dings kann die Sat­zung (wie bei der Ge­winn­ver­tei­lung) Son­der­rechte an ein­zelne Ak­tien an­knüp­fen.
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