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2. Was be­deu­tet der Be­griff Ak­tie?

c. Was be­deu­tet es, dass die Ak­tie ein Wert­pa­pier ist?

Der Aus­druck "Ak­tie" be­zeich­net im Ge­setz und in der Um­gangs­spra­che schließ­lich auch das Wert­pa­pier. Ein Wert­pa­pier ist ein phy­si­sches Do­ku­ment. Dies ist deut­lich von der Ak­tie als Be­tei­li­gung oder Mit­glied­schaft zu un­ter­schei­den. Der Wech­sel der Ge­sell­schaf­ter wird durch Über­tra­gung des Wert­pa­piers er­mög­licht, wäh­rend bei ei­ner GmbH stets ein No­tar ein­ge­schal­tet wer­den muss (§ 15 Abs. 3, Abs. 4 GmbHG).

Das Wert­pa­pier kann als In­ha­be­rak­tie oder als Na­mens­ak­tie aus­ge­stal­tet sein, § 10 Abs. 1 AktG:

  • Bei der In­ha­be­rak­tie ge­nügt zum Nach­weis der Be­rech­ti­gung ge­gen­über der Ge­sell­schaft die Vor­lage "der Ak­tie" als Wert­pa­pier.

Es gilt der Grund­satz: "Das Recht aus dem Pa­pier (Mit­glied­schaft an der AG) folgt dem Recht am Pa­pier (Ei­gen­tum an der Ak­tienur­kun­de)"

  • Bei der Na­mens­ak­tie ist zum Nach­weis der Be­rech­ti­gung ge­gen­über der AG die Ein­tra­gung in das vom Vor­stand ge­führte Ak­tienre­gis­ter, § 67 Abs. 2 S. 1 AktG er­for­der­lich. Be­deu­tung hat das Wert­pa­pier hier nur für die Über­tra­gung, nicht für den Nach­weis. Na­mens­ak­tien sind keine Na­mens­pa­piere (Rek­ta­pa­pie­re) i.S.d. Wert­pa­pierrechts, son­dern sog. Or­der­pa­piere, da sie durch In­dos­sa­ment über­tra­gen wer­den kön­nen (§ 68 Abs. 1 AktG). Da­her fin­det § 952 BGB keine An­wen­dung.

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