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a. Wie haf­ten Vor­stands­mit­glie­der ge­gen­über der Ge­sell­schaft?

aa. Was be­sagt die "Busi­ness Jud­ge­ment Ru­le"?

Gem. § 93 Abs. 1 S. 2 AktG han­delt ein Vor­stands­mit­glied nicht pflicht­wid­rig, wenn es bei ei­ner un­ter­neh­me­ri­schen Ent­schei­dung ver­nünf­ti­ger­weise an­neh­men durf­te, auf der Grund­lage an­ge­mes­se­ner In­for­ma­tion zum Wohle der Ge­sell­schaft zu han­deln. Die­ser Aus­schluss wird in An­leh­nung an das an­glo­ame­ri­ka­ni­sche Recht "Busi­ness Jud­ge­ment Ru­le" ge­nannt.

Grund für diese Pri­vi­le­gie­rung ist, dass der Vor­stand ge­rade dazu be­ru­fen ist, ris­kante Ent­schei­dun­gen zu tref­fen. Wenn er das Un­ter­neh­men in ei­ge­ner Ver­ant­wor­tung (§ 76 Abs. 1 AktG) lei­ten soll, wäre es in­ef­fi­zi­ent, wenn er für je­den Ver­lust ein­ste­hen müss­te. Zu­dem kennt man bei der nach­träg­li­chen Ent­schei­dung über die Haf­tung das Ri­siko sehr viel ge­nauer - denn es hat sich ja rea­li­siert. Dürfte der Vor­stand erst han­deln, wenn diese Si­cher­heit er­reicht wä­re, wür­den prak­tisch alle Chan­cen ver­fehlt. Die Be­weis­last für das Vor­lie­gen der Vor­aus­set­zun­gen die­ser Pri­vi­le­gie­rung trägt nach dem Wort­laut das von der Ge­sell­schaft in An­spruch ge­nom­mene Vor­stands­mit­glied. Da die Vor­aus­set­zun­gen prä­zi­ser sind als der all­ge­meine Sorg­falts­maß­stab nach § 93 Abs. 1 S. 1 AktG, müs­sen Sie in der Klau­sur die vier Vor­aus­set­zun­gen der Busi­ness Jud­ge­ment Rule vor­ran­gig vor der Ge­ne­ral­klau­sel prü­fen.

Prü­fungs­sche­ma: Pri­vi­le­gie­rung nach der Busi­ness Jud­ge­ment Rule

1. Un­ter­neh­me­ri­sche Ent­schei­dung: Keine ge­bun­dene Ent­schei­dung, Pro­gno­se­ele­ment, Recht­mä­ßig­keit

2. An­ge­mes­sene In­for­ma­tion: Aus­schöp­fung al­ler In­for­ma­ti­ons­quel­len, Ab­schät­zung der Vor- und Nach­tei­le, Be­rück­sich­ti­gung von er­kenn­ba­ren Ri­si­ken (BGH NJW 2018, 3361)

3. Han­deln zum Wohle der Ge­sell­schaft: Vor­stand darf (nach­voll­zieh­bar) ex ante an­neh­men, dass er zu­guns­ten des Un­ter­neh­mens­in­ter­es­ses han­delt (keine be­wusste Scha­dens­ver­ur­sa­chung, er­war­te­ter Ge­winn über­steigt er­war­te­ten Ver­lust)

4. Frei­heit von In­ter­es­sen­kon­flik­ten: Vor­stands­mit­glie­der dür­fen keine un­mit­tel­ba­ren Vor­teile für sich oder Dritte bezwe­cken

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