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8. Wel­che Haf­tung droht den Vor­stands­mit­glie­dern?

a. Wie haf­ten Vor­stands­mit­glie­der ge­gen­über der Ge­sell­schaft?

Nach § 93 Abs. 2 S. 1 AktG sind Vor­stands­mit­glie­der, de­nen in­di­vi­du­ell ein Sorg­falts- oder Treu­pflicht­ver­stoß ge­legt wer­den kann, der Ge­sell­schaft zum Er­satz des dar­aus ent­ste­hen­den Scha­dens als Ge­samt­schuld­ner ver­pflich­tet. Das be­deu­tet: Die Ge­sell­schaft kann von je­dem Vor­stands­mit­glied vol­len Er­satz ver­lan­gen (§ 421 BGB). Die­ses kann aber an­tei­li­gen Rück­griff bei den an­de­ren Vor­stands­mit­glie­dern neh­men (§ 426 Abs. 1 BGB).

Er­for­der­lich ist eine ei­gene Pflicht­ver­let­zung des kon­kret in An­spruch Ge­nom­me­nen; wird ein Scha­den und ein da­mit ver­bun­de­nes Vor­stands­han­deln nach­ge­wie­sen, muss das Vor­stands­mit­glied nach­wei­sen, dass es keine Pflicht ver­letzt bzw. nicht schuld­haft ge­han­delt hat (§ 93 Abs. 2 S. 2 AktG). Eine prak­tisch (und in der Klau­sur) sehr wich­tige Recht­fer­ti­gung ist der Nach­weis, dass der Vor­gang auf ei­ner un­ter­neh­me­ri­schen Ent­schei­dung ba­sierte (sog. Busi­ness Jud­ge­ment Ru­le, § 93 Abs. 1 S. 2 AktG) - dann liegt keine Pflicht­ver­let­zung vor.

Al­ler­dings kann sich das Vor­stands­mit­glied nicht da­mit ver­tei­di­gen, dass ein an­de­res Vor­stands­mit­glied un­mit­tel­bar den Scha­den ver­ur­sacht hat. In­so­weit ist zu dif­fe­ren­zie­ren:

  • In ei­nem mehr­köp­fi­gen ar­beits­tei­li­gen Vor­stand (sog. Res­sort­prin­zip) kann sich kein Mit­glied dar­auf zu­rück­zie­hen, nicht zu­stän­dig zu sein, son­dern hat die zu­stän­di­gen Mit­glie­der zu über­wa­chen (ho­ri­zon­tale Über­wa­chungs­pflich­ten).
  • Auch für Ver­schul­den von An­ge­stell­ten haf­ten die Vor­stands­mit­glie­der, wenn sie eine Über­wa­chungs­pflicht (ver­ti­kale Über­wa­chungs­pflicht) ver­let­zen.

Da­ne­ben kommt eine de­lik­ti­sche Haf­tung nicht nur ge­gen­über Gläu­bi­gern und Ak­tio­nären, son­dern auch ge­gen­über der Ge­sell­schaft in Be­tracht, §§ 823 ff. BGB (siehe oben). Bei Ver­stoß ge­gen das Wett­be­werbs­ver­bot kann die Ge­sell­schaft al­ter­na­tiv zum Scha­denser­satz in das Ge­schäft mit dem Drit­ten ein­tre­ten, § 88 Abs. 2 S. 2 AktG.

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