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b. Wel­che Vor­aus­set­zun­gen ha­ben Sachein­lagen?

bb. Selbst­kon­trol­l­auf­ga­be: Grund für Son­der­re­geln

Selbst­kon­trol­l­auf­ga­be: Über­le­gen Sie: Warum gibt es Son­der­re­ge­lun­gen für Sachein­lagen? Wie ver­hal­ten sich diese zu den (neue­ren) Re­ge­lun­gen in § 19 Abs. 4 GmbHG und § 19 Abs. 5 GmbHG?

Ant­wort (bitte ankli­cken)

Wäh­rend sich bei Ba­r­ein­lagen der Wert der Leis­tung un­mit­tel­bar aus dem ge­zahl­ten Geld selbst er­gibt, kann der Wert ei­ner Sa­che durch­aus un­ter­schied­lich be­ur­teilt wer­den (etwa bei Ge­braucht­wa­gen, Com­pu­tern, aber auch bei Pa­ten­ten und Un­ter­neh­men). Ei­nige Leis­tun­gen las­sen sich ob­jek­tiv so­gar gar nicht be­wer­ten - etwa An­sprü­che auf Dienst­leis­tun­gen. Diese kön­nen da­her auch nicht in ei­ner Bi­lanz er­fasst wer­den.

Der Schutz der Gläu­bi­ger wird grund­sätz­lich durch eine schlichte War­nung be­wirkt: Sachein­lagen sind als sol­che kennt­lich zu ma­chen. An­ders als im Ak­tienrecht ist hin­ge­gen eine ex­terne Prü­fung durch neu­trale Fach­leute nicht vor­ge­schrie­ben. Man ver­traut auf die über­ein­stim­mende Be­ur­tei­lung durch alle Grün­der und das Wort des Ge­schäfts­füh­rers.

Die Fol­gen ei­nes Ver­sto­ßes wä­ren je­doch schwer­wie­gend - denn die Ein­lage würde dann als "nicht er­bracht" gel­ten. Des­halb wollte der Ge­setz­ge­ber die Grün­der schüt­zen und er­laubt in § 19 Abs. 4, Abs. 5 GmbHG die An­rech­nung des Wer­tes der er­brach­ten Leis­tung. Er löst das Pro­blem et­wai­ger Mei­nungs­strei­tig­kei­ten durch eine schlichte Be­weis­la­st­re­gel: Der Ge­sell­schaf­ter muss den Wert be­wei­sen und haf­tet auf die Dif­fe­renz in bar, § 9 GmbHG.

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