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b. Wel­che Vor­aus­set­zun­gen ha­ben Sachein­lagen?

aa. Wel­che Rechts­fol­gen ha­ben Ver­stöße ge­gen Sachein­lagevor­schrif­ten?

Ein Ver­stoß ge­gen die be­son­de­ren Pflich­ten bei Sachein­lagen kann ver­schie­dene Rechts­fol­gen aus­lö­sen:

  • Feh­len die of­fen­le­gen­den Re­ge­lun­gen im Ge­sell­schafts­ver­trag, so muss der Ge­sell­schaf­ter die ge­samte Geld­summe sei­ner Ein­lage in bar ein­zah­len (§ 19 Abs. 4 GmbHG), seine Sach­leis­tung hat also keine be­frei­ende Wir­kung. Dies gilt selbst dann, wenn die ein­ge­brachte Sa­che wert­mä­ßig an­ge­mes­sen ist!

  • Ist die Sachein­lage über­be­wer­tet, so muss der­je­nige Grün­der, der sie über­nom­men hat, den Dif­fe­renz­be­trag als Geld­ein­lage in die Ge­sell­schaft ein­zah­len (Dif­fe­renz­haf­tung, § 9 Abs. 1 GmbHG). Die an­de­ren Grün­der haf­ten nur bei Aus­fall, dann aber ge­samt­schuld­ne­risch (§ 24 GmbHG).

  • Das Re­gis­ter­ge­richt kann nach § 9c Abs. 1 S. 2 GmbHG bzw. § 38 Abs. 2 S. 2 AktG die Ein­tra­gung der Ge­sell­schaft ver­wei­gern, wenn die Ein­la­gen über­be­wer­tet wur­den.

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