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I. Wie er­folgt die Ka­pi­tal­auf­brin­gung bei der GmbH?

2. Wel­che Ar­ten der Ein­lage gibt es?

Man un­ter­schei­det "Ba­r­ein­lagen" und "Sachein­lagen". Da­bei ist der ge­setz­li­che Grund­satz, dass die Ge­sell­schaf­ter ihre Ein­la­gen in Geld zur freien Ver­fü­gung des Ge­schäfts­füh­rers leis­ten müs­sen, d.h. eine Ba­r­ein­lage er­brin­gen.

Die Sachein­lage ist dem­ge­gen­über nach der Ge­set­zes­sys­te­ma­tik eine Aus­nah­me. In der UG (haf­tungs­be­schränkt) sind Sachein­lagen so­gar ex­pli­zit aus­ge­schlos­sen - hier muss die Ein­lage stets in bar (und zwar in vol­ler Hö­he) er­bracht wer­den (vgl. § 5a Abs. 2 GmbHG).

Prak­ti­sche Be­deu­tung hat die Sachein­lage vor al­lem, wenn ein Un­ter­neh­men ein­ge­bracht wer­den soll. Dies ist etwa der Fall, wenn ein ein­zel­kauf­män­ni­sches oder als Per­so­nen­ge­sell­schaft ge­führ­tes Un­ter­neh­men künf­tig als GmbH ge­führt wer­den soll. Kon­se­quent ver­wei­sen die Vor­schrif­ten des Um­wand­lungs­ge­set­zes dann auch für die Spal­tung oder Ver­schmel­zung zur Neu­grün­dung auf die Vor­schrif­ten über die Sachein­lage.

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