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III. Wozu dient das Spruch­ver­fah­ren?

2. Wel­che Wir­kung hat das Spruch­ver­fah­ren?

Die Ent­schei­dung im Spruch­ver­fah­ren wirkt (an­ders als in ei­nem nor­ma­len Zi­vil­pro­zess) für und ge­gen alle Be­trof­fe­nen (in­ter om­nes, § 11 SpruchG, § 13 SpruchG). Folg­lich pro­fi­tie­ren auch die­je­ni­gen, die kei­nen An­trag ge­stellt ha­ben von ei­ner güns­ti­gen Ent­schei­dung. Sie wer­den im Pro­zess durch einen "ge­mein­sa­men Ver­tre­ter" (§ 6 Abs. 1 SpruchG, § 6c SpruchG für grenz­über­schrei­tende Ver­schmel­zung) re­prä­sen­tiert - der un­ab­hän­gig agiert und das Ver­fah­ren so­gar dann wei­ter­füh­ren kann, wenn alle An­trag­stel­ler ihre An­träge zu­rück­ge­nom­men ha­ben.

Das Spruch­ver­fah­ren en­det mit ei­nem Be­schluss (§ 11 Abs. 1 SpruchG), ge­gen den in­ner­halb von 2 Wo­chen (§ 17 SpruchG iVm § 63 FamFG) so­for­tige Be­schwerde zum OLG zu­läs­sig ist (§ 12 SpruchG).

Der aus dem Spruch­ver­fah­ren re­sul­tie­rende Nach­bes­se­rungs­an­spruch ist im­mer nur auf bare Zu­zah­lung ge­rich­tet und da­mit ei­nem Scha­denser­satz­an­spruch ähn­lich. Eine Her­ab­set­zung oder eine An­pas­sung des Um­tausch­ver­hält­nisses ist nicht mög­lich, § 15 Abs. 2 UmwG.

Die Ge­richts­kos­ten und die Kos­ten des ge­mein­sa­men Ver­tre­ters zahlt der An­trags­geg­ner (§ 15 Abs. 2 S. 1 SpruchG. § 6 Abs. 2 S. 1 SpruchG).

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