Universität Passau Universität Passau Lernplattform JuraLehreinheiten
Seite von · 1 Min. · noch 52 Min. im Kapitel
Willkommen! Sie lesen als Gast. Melden Sie sich an, damit wir Ihren Lesestand speichern und Sie Lesezeichen setzen, Seiten bewerten und Anmerkungen schreiben können.

1. Was pas­siert in der Vor­be­rei­tungs­pha­se?

b. Wie er­folgt die Spal­tungsprü­fung?

Im In­ter­esse der An­teils­in­ha­ber hat bei der Auf­spal­tung und Ab­spal­tung wie ber der Ver­schmel­zung eine Prü­fung des Spal­tungs- und Über­nah­me­ver­tra­ges, ins­be­son­dere des Um­tausch­ver­hält­nisses der An­teile oder der Ba­r­ab­fin­dung zu er­fol­gen. Die Er­geb­nisse wer­den in ei­nem Prü­fungs­be­richt fest­ge­hal­ten (§ 125 UmwG iVm § 12 Abs. 1 UmwG).

Bei der Aus­glie­de­rung fin­det eine sol­che Prü­fung nicht statt, da es hier nicht zu ei­nem An­teilstausch kommt. Im Üb­ri­gen sind Prü­fung und Be­richt ent­behr­lich, wenn alle An­teils­in­ha­ber al­ler be­tei­lig­ten Rechts­trä­ger hier­auf ver­zich­ten (§§ 125, 135 UmwG i.V.m. § 9 Abs. 3 UmwG; § 12 Abs. 3 UmwG; § 8 Abs. 3 UmwG). Die Aus­nahme des § 9 Abs. 2 UmwG ist nicht von dem Ver­weis in § 125 UmwG er­fasst, da eine Auf- und Ab­spal­tung im­mer mit ei­nem An­teilstausch ver­bun­den ist.

Im Falle der Auf­spal­tung oder Ab­spal­tung er­folgt eine Prü­fung stets, wenn AG/ KGaA oder wirt­schaft­li­cher Ver­ein be­tei­ligt sind (§ 125 UmwG i.V.m. § 60 Abs. 1 UmwG, §§ 78 S. 1 UmwG, § 100 S. 1 UmwG). Bei ei­ner GmbH oder Per­so­nen­han­dels­ge­schaft ist das Ver­lan­gen ei­nes Ge­sell­schaf­ters nö­tig (§ 125 UmwG i.V.m. §§ 48, 44 UmwG). Beim ein­ge­tra­ge­nen Ver­ein braucht es das Ver­lan­gen von 10% der Mit­glie­der (§ 125 UmwG i.V.m. § 100 S. 2 UmwG).

Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).

Fragen oder Anregungen zu dieser Seite? Nach der Anmeldung können Sie Anmerkungen schreiben und die Seite bewerten.


Gesellschaftsrecht lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International.