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II. Wie läuft eine in­ter­na­tio­nale Ver­schmel­zung ab?

2. Was pas­siert in der Be­schluss­pha­se?

Auch der grenz­über­schrei­ten­den Ver­schmel­zung müs­sen die An­teils­in­ha­ber no­ta­ri­ell be­ur­kun­det zu­stim­men (§ 122g UmwG i.V.m. § 13 UmwG).

Es kann vor­kom­men, dass die An­teils­in­ha­ber zum Zeit­punkt des Zu­stim­mungs­be­schlus­ses noch nicht wis­sen, wie die Ver­hand­lun­gen über die Ar­beit­neh­mer­be­tei­li­gung aus­ge­gan­gen sind. In die­sem Fall kann die Zu­stim­mung der An­teils­eig­ner da­von ab­hän­gig ge­macht wer­den, dass Art und Weise der Ar­beit­neh­mer­mit­be­stim­mung in der über­neh­men­den/ neuen Ge­sell­schaft aus­drück­lich von ih­nen be­stä­tigt wird (§ 122g Abs. 1 UmwG).

Der Zu­stim­mungs­be­schluss ist gem. § 122g Abs. 2 UmwG ent­behr­lich, wenn sich alle An­teile ei­ner über­tra­gen­den Ge­sell­schaft in der Hand der über­neh­men­den Ge­sell­schaft be­fin­den.

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