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I. Wie un­ter­schei­den sich die Ver­schmel­zung zur Auf­nahme und zur Neu­grün­dung?

1. Wel­che Rechts­trä­ger sind ver­schmel­zungs­fä­hig?

Selbst­kon­trol­l­auf­ga­be:

Kann eine noch nicht ein­ge­tra­gene Ak­ti­en­ge­sell­schaft über­tra­gen­der Rechts­trä­ger bei ei­ner Ver­schmel­zung sein?
Ant­wort (bitte ankli­cken)

Die Vor-AG müsste ein ver­schmel­zungs­fä­hi­ger Rechts­trä­ger im Sinne von § 3 UmwG sein. Aus­drück­lich ist sie dort nicht ge­nannt. Ob sie trotz­dem ver­schmel­zungs­fä­hig ist, ist um­strit­ten:

  • Nach ei­ner An­sicht ist die Vor-AG durch die Recht­spre­chung ei­ner (fer­ti­gen) Ak­ti­en­ge­sell­schaft so sehr an­ge­nä­hert, dass sie ana­log § 3 Abs. 1 Nr. 2 UmwG als AG zu be­han­deln ist.

  • Eine wei­tere An­sicht will die AG als "Per­so­nen­han­dels­ge­sell­schaft" (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 UmwG) qua­li­fi­zie­ren. Auch da­nach wäre sie ver­schmel­zungs­fä­hig.

  • Eine dritte Auf­fas­sung wen­det sich ge­gen die bei­den an­de­ren Aus­le­gun­gen un­ter Hin­weis auf das Ana­lo­gie­ver­bot des § 1 Abs. 2 UmwG - da­nach schei­det eine Ver­schmel­zung vor Ein­tra­gung der Ge­sell­schaft aus.

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