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I. Wie unterscheiden sich die Verschmelzung zur Aufnahme und zur Neugründung?
2. Fall: Gut beraten ist halb gewonnen
Fall: Gut beraten ist halb gewonnen Eine GmbH möchte das Unternehmen der A+B+C-OHG akquirieren. Die Gesellschafter der OHG sollen Geschäftsanteile erhalten. Welche drei Möglichkeiten bestehen? |
| Lösungsvorschlag |
| Neben der im Umwandlungsgesetz vorgesehenen Verschmelzung kommen zwei Gestaltungsformen außerhalb des Umwandlungsrechts in Betracht. |
| I. Verschmelzung zur Aufnahme (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwG). |
| Sobald die Verschmelzung in das Register des Sitzes der GmbHG eingetragen ist, erlischt die ABC-OHG (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 UmwG). Ihr Vermögen geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die GmbH über (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG). A, B und C werden Anteilsinhaber und damit Gesellschafter der GmbH (§ 20 Abs. 1 Nr. 3 UmwG). |
| II. Anwachsung (§ 738 Abs. 1 BGB) |
| Zunächst wird die GmbH Gesellschafterin der ABC-OHG. Sodann bringen A, B und C ihre Anteile an der ABC-OHG als Sacheinlage in die GmbH ein. Nun ist die GmbH alleinige Gesellschafterin der ABC-OHG. Die OHG endet, sobald das vorletzte Mitglied ausgeschieden ist, da es dann an dem nötigen Zusammenschluss mind. zweier Personen fehlt. |
| III. Übertragung per Einzelrechtsnachfolge |
| Im Wege der Einzelrechtsnachfolge kann das Vermögen der ABC-OHG als Sacheinlage in die GmbH eingebracht werden. Dieses Verfahren ist sehr aufwendig: zählen Grundstücke oder Verbindlichkeiten zum Vermögen der ABC-OGH, sind Auflassung nach § 873 BGB und Zustimmung der Gläubiger nach § 415 BGB nötig. Schließlich muss die OHG den so erworbenen Geschäftsanteil an der GmbH mit Zustimmung dieser teilen und mittels notariellem Vertrag an die A, B und C übertragen (§ 15 GmbHG). |
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