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I. Wie un­ter­schei­den sich die Ver­schmel­zung zur Auf­nahme und zur Neu­grün­dung?

2. Fall: Gut be­ra­ten ist halb ge­won­nen

Fall: Gut be­ra­ten ist halb ge­won­nen

Eine GmbH möchte das Un­ter­neh­men der A+B+C-OHG ak­qui­rie­ren. Die Ge­sell­schaf­ter der OHG sol­len Ge­schäfts­an­teile er­hal­ten. Wel­che drei Mög­lich­kei­ten be­ste­hen?

Lö­sungs­vor­schlag
Ne­ben der im Um­wand­lungs­ge­setz vor­ge­se­he­nen Ver­schmel­zung kom­men zwei Ge­stal­tungs­for­men au­ßer­halb des Um­wand­lungs­rechts in Be­tracht.
I. Ver­schmel­zung zur Auf­nahme (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwG).
So­bald die Ver­schmel­zung in das Re­gis­ter des Sit­zes der GmbHG ein­ge­tra­gen ist, er­lischt die ABC-OHG (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 UmwG). Ihr Ver­mö­gen geht im Wege der Ge­samt­rechts­nach­folge auf die GmbH über (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG). A, B und C wer­den An­teils­in­ha­ber und da­mit Ge­sell­schaf­ter der GmbH (§ 20 Abs. 1 Nr. 3 UmwG).
II. An­wach­sung (§ 738 Abs. 1 BGB)
Zu­nächst wird die GmbH Ge­sell­schaf­te­rin der ABC-OHG. So­dann brin­gen A, B und C ihre An­teile an der ABC-OHG als Sachein­lage in die GmbH ein. Nun ist die GmbH al­lei­nige Ge­sell­schaf­te­rin der ABC-OHG. Die OHG en­det, so­bald das vor­letzte Mit­glied aus­ge­schie­den ist, da es dann an dem nö­ti­gen Zu­sam­menschluss mind. zweier Per­so­nen fehlt.
III. Über­tra­gung per Ein­zel­rechts­nach­folge
Im Wege der Ein­zel­rechts­nach­folge kann das Ver­mö­gen der ABC-OHG als Sachein­lage in die GmbH ein­ge­bracht wer­den. Die­ses Ver­fah­ren ist sehr auf­wen­dig: zäh­len Grund­stücke oder Ver­bind­lich­kei­ten zum Ver­mö­gen der ABC-OGH, sind Auf­las­sung nach § 873 BGB und Zu­stim­mung der Gläu­bi­ger nach § 415 BGB nö­tig. Schließ­lich muss die OHG den so er­wor­be­nen Ge­schäfts­an­teil an der GmbH mit Zu­stim­mung die­ser tei­len und mit­tels no­ta­ri­el­lem Ver­trag an die A, B und C über­tra­gen (§ 15 GmbHG).

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