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A. Grund­la­gen des Um­wand­lungs­rechts

II. Was für Um­wand­lun­gen au­ßer­halb des UmwG gibt es?

Eine GbR wird zur OHG, wenn sie ein Han­dels­ge­werbe be­treibt (§ 1 Abs. 2 HGB) oder im Re­gis­ter ein­ge­tra­gen wird (§§ 2, 3, 105 Abs. 2 HGB). Um­ge­kehr­tes gilt bei Zweck­än­de­rung oder Lö­schung.
Eine OHG wird zur KG, so­bald die Haf­tung min­des­tens ei­nes Ge­sell­schaf­ters be­schränkt wird (§ 161 HGB). Um­ge­kehrt wird eine KG zur OHG, wenn der letzte Kom­man­di­tist aus­tritt.
Im Wege ei­ner wirt­schaft­li­chen Än­de­rung kann der wert­vollste Teil des Un­ter­neh­mens über­tra­gen oder ein neuer Ge­schäfts­be­reich ge­wählt wer­den.
Fal­len alle bis auf den letz­ten Ge­sell­schaf­ter ei­ner Per­so­nen­ge­sell­schaft weg, wird dar­aus ein Ein­zel­un­ter­neh­men bzw. Ein­zel­kauf­mann. Tritt wie­der ein zwei­ter Ge­sell­schaf­ter hin­zu, en­steht eine Per­so­nen­ge­sell­schaft.
Eine So­cie­tas Eu­ro­paea (SE) ent­steht durch mehr­staat­li­che Ver­schmel­zung oder Um­wand­lung nach der SE-VO.
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