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A. Grund­la­gen des Um­wand­lungs­rechts

I. Was be­deu­tet "Um­wand­lung"?

"Um­wand­lung" ist der Ober­be­griff für alle Struk­tur­ver­än­de­run­gen, bei de­nen es

  • ent­we­der zu ei­ner Über­tra­gung des Ver­mö­gens von ei­nem Rechts­trä­ger auf einen an­de­ren durch zu­min­dest teil­weise Ge­samt­rechts­nach­folge kommt oder

  • bei de­nen der Rechts­trä­ger seine recht­li­che Form wech­selt.

§ 1 Abs. 1 UmwG un­ter­schei­det vier For­men der Um­wand­lung:

Ver­schmel­zung (§§ 2-122 Abs. 1 UmwG)

Spal­tung (§§ 123-173 UmwG)

Ver­mö­gens­über­tra­gung (§§ 174-189 UmwG)

Form­wech­sel (§§ 190-304 UmwG)

Wei­tere Fälle kön­nen (nur) durch Bun­des- oder Lan­des­ge­setze zu­ge­las­sen wer­den (§ 1 Abs. 2 UmwG). Es gilt einen "nu­me­rus clau­sus" der Um­struk­tu­rie­rungs­mög­lich­kei­ten so­wie ein Ana­lo­gie­ver­bot.

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