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A. Was ist ei­gent­lich Ge­sell­schafts­recht?

IV. Selbst­kon­troll­fra­ge: Be­deu­tung des Ge­sell­schafts­rechts

  1. GbR: Sie ist die Grund­form der Per­so­nen­ge­sell­schaften. Per­so­nen­ge­sell­schaften sind Zu­sam­menschlüs­se, bei de­nen die Per­son der Ge­sell­schaf­ter im Vor­der­grund steht. Eine GbR wird durch den Ab­schluss ei­nes Ge­sell­schafts­ver­trags er­rich­tet. Darin ver­pflich­ten sich die Ge­sell­schaf­ter, einen ge­mein­sa­men Zweck zu för­dern (§ 705 Abs. 1 BGB). Der Ver­trag ist grund­sätz­lich form­frei. Oft ent­steht eine GbR des­halb, ohne dass die Be­tei­lig­ten es mer­ken, etwa bei ei­ner Fahr- oder Tipp­ge­mein­schaft. Seit dem Ge­setz zur Mo­der­ni­sie­rung des Per­so­nen­ge­sell­schaftsrechts (Mo­PeG), das am 1.1.2024 in Kraft ge­tre­ten ist, kön­nen die Ge­sell­schaf­ter die GbR in das Ge­sell­schafts­re­gis­ter ein­tra­gen las­sen (§ 707 Abs. 1 BGB). Die Ein­tra­gung ist grund­sätz­lich frei­wil­lig. Viele GbR sind da­her in kei­nem Re­gis­ter er­fasst. Ihre ge­naue Zahl ist un­be­kannt, sie wird aber deut­lich hö­her ge­schätzt als die al­ler an­de­ren For­men.
  2. GmbH (ein­schließ­lich UG): Sie ist die mit Ab­stand häu­figste im Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gene Ge­sell­schafts­form. Sie ist eine Ka­pi­tal­ge­sell­schaft. Bei Ka­pi­tal­ge­sell­schaften steht die Be­tei­li­gung am Ka­pi­tal im Vor­der­grund und die Ge­sell­schaf­ter haf­ten grund­sätz­lich nicht per­sön­lich. Die UG ist keine ei­gene Rechts­form, son­dern eine Va­ri­ante der GmbH mit ge­rin­ge­rem Stamm­ka­pi­tal (§ 5a GmbHG).
  3. KG: Sie kommt vor al­lem als GmbH & Co. KG vor. Da­bei ist eine GmbH der ein­zige per­sön­lich haf­tende Ge­sell­schaf­ter. Auf diese Weise lässt sich die per­sön­li­che Haf­tung der be­tei­lig­ten na­tür­li­chen Per­so­nen ver­mei­den.
  4. OHG: Sie ist deut­lich sel­te­ner. Alle Ge­sell­schaf­ter haf­ten den Gläu­bi­gern per­sön­lich und un­be­schränkt (§ 126 HGB). Viele Un­ter­neh­mer scheuen die­ses Ri­si­ko.
  5. AG: Sie ist auf große Un­ter­neh­men zu­ge­schnit­ten. Die Grün­dung ist auf­wen­dig und das Min­dest­grund­ka­pi­tal be­trägt 50.000 Euro (§ 7 AktG). Zah­len­mä­ßig spielt sie des­halb eine ge­ringe Rol­le, wirt­schaft­lich aber eine große.

Mer­ke: Zah­len­mä­ßig sind die Per­so­nen­ge­sell­schaften, vor al­lem die GbR, be­son­ders be­deut­sam. Das er­klärt, warum sie auch in der Prü­fung so häu­fig vor­kom­men.

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