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6. Wann kann die Ge­sell­schaft von Gläu­bi­gern ei­nes Ge­sell­schaf­ters ge­kün­digt wer­den?

Kon­troll­fra­ge: Wie kann der Gläu­bi­ger in der Voll­stre­ckung auf das Ge­sell­schafts­ver­mö­gen zu­grei­fen?

Ende - Auf­lö­sungs­gründe - Kün­di­gung

Selbst­kon­trol­l­auf­ga­be:

Ge­gen wen muss ein Gläu­bi­ger einen Ti­tel er­wir­ken, um im Rah­men der Voll­stre­ckung auf das Ge­sell­schafts­ver­mö­gen zu­grei­fen zu kön­nen?
Ant­wort (bitte ankli­cken)

Ent­spre­chend der (über­hol­ten) Vor­stel­lung ei­nes Son­der­ver­mö­gens der ge­samt­hän­de­risch ver­bun­de­nen Ge­sell­schaf­ter ver­langt § 736 ZPO für die Voll­stre­ckung in das Ge­sell­schafts­ver­mö­gen (§ 718 BGB) einen Ti­tel ge­gen alle Ge­sell­schaf­ter.

In­folge der Ent­wick­lung der Rechts­fä­hig­keit der GbR (Ge­samt­hand als Trä­ger des Son­der­ver­mö­gens) nimmt der BGH nun­mehr aus § 50 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 14 Abs. 2 BGB (un­ter Nicht­be­ach­tung des § 50 Abs. 2 ZPO) die Par­tei­fä­hig­keit der GbR an.

Da­mit ist es mög­lich, ge­mäß § 704 ZPO einen Ti­tel ge­gen die GbR selbst zu er­lan­gen, aus dem voll­streckt wer­den kann. Dem­nach be­darf es ei­nes Ti­tels ge­gen alle Ge­sell­schaf­ter ge­mäß § 736 ZPO nur, wenn der Voll­stre­ckungs­gläu­bi­ger kei­nen Ti­tel ge­gen die GbR be­sitzt.

Ein Ti­tel nach § 736 ZPO ist da­her wohl ge­mäß § 727 ZPO auf die GbR um­zu­schrei­ben.

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