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I. Wann wird eine GbR auf­ge­löst?

6. Wann kann die Ge­sell­schaft von Gläu­bi­gern ei­nes Ge­sell­schaf­ters ge­kün­digt wer­den?

Ein Gläu­bi­ger ei­nes Ge­sell­schaf­ters kann nach § 725 Abs. 1 BGB die Ge­sell­schaft frist­los kün­di­gen (und sich da­durch des­sen An­teil am Aus­ein­an­der­set­zungs­ver­mö­gen si­chern), wenn er des­sen Ge­schäfts­an­teil ge­pfän­det hat. Dazu muss der Pri­vat­gläu­bi­ger einen Schuld­ti­tel ge­gen den Ge­sell­schaf­ter ha­ben, der nicht nur vor­läu­fig voll­streck­bar ist. Die Pfän­dung er­folgt nach § 859 ZPO, § 857 ZPO.

Die Kün­di­gungs­mög­lich­keit kann zum Schutz der Gläu­bi­ger nicht aus­ge­schlos­sen wer­den. Die üb­ri­gen Ge­sell­schaf­ter kön­nen den Gläu­bi­ger auch be­frie­di­gen, be­vor die­ser die Kün­di­gung er­klärt und da­durch die Auf­lö­sung ver­hin­dern (§ 268 BGB ana­log).

Auch wenn über das Ver­mö­gen ei­nes Ge­sell­schaf­ters das In­sol­venz­ver­fah­ren er­öff­net wird, wird die Ge­sell­schaft auf­ge­löst (§ 728 Abs. 2 S. 1 BGB). Hier­durch soll den Gläu­bi­gern des Ge­sell­schaf­ters der Zu­griff auf das Aus­ein­an­der­set­zungs­gut­ha­ben er­mög­licht wer­den, das in die In­sol­venz­masse fällt.

In bei­den Fäl­len kann im Ge­sell­schafts­ver­trag eine Fort­set­zungs­klau­sel ver­ein­bart wer­den, § 736 BGB. Dann schei­det der be­tref­fende Ge­sell­schaf­ter aus, wäh­rend die Ge­sell­schaft un­ter den üb­ri­gen Ge­sell­schaf­tern fort­ge­setzt wird. Die Höhe des Ab­fin­dungsan­spruchs darf je­doch ge­gen­über dem Gläu­bi­ger nicht un­an­ge­mes­sen be­schränkt wer­den, § 738 BGB i.V.m. § 138 BGB, § 242 BGB. Ein nach­träg­li­cher Fort­set­zungs­be­schluss der üb­ri­gen Ge­sell­schaf­ter oder die Frei­gabe des Ge­sell­schafts­an­teils des Schuld­ner-Ge­sell­schaf­ters aus der In­sol­venz­masse sind nur mit Zu­stim­mung des In­sol­venz­ver­wal­ters mög­lich.

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