Universität Passau Universität Passau Lernplattform JuraLehreinheiten
Seite von · 1 Min. · noch 33 Min. im Kapitel
Willkommen! Sie lesen als Gast. Melden Sie sich an, damit wir Ihren Lesestand speichern und Sie Lesezeichen setzen, Seiten bewerten und Anmerkungen schreiben können.

G. Wer haf­tet wie in der KG?

II. Wann haf­ten Kom­man­di­tisten doch un­be­schränkt?

Vor der Ein­tra­gung der KG ist für Dritte nicht er­kenn­bar, dass die Haf­tung ei­nes Ge­sell­schaf­ters nach § 172 Abs. 1 HGB be­schränkt sein soll. Die Gläu­bi­ger sind schutz­wür­dig, selbst wenn sie durch das Auf­tre­ten als "KG" wis­sen, dass ein Ge­sell­schaf­ter le­dig­lich be­schränkt haf­ten soll. Denn sie wis­sen nicht, wer in wel­cher Höhe für ihre An­sprü­che ein­ste­hen soll. Es ist zwi­schen drei Kon­stel­la­tio­nen zu dif­fe­ren­zie­ren:

  • Bei Ge­sell­schaf­ten, die auch ohne Ein­tra­gung Han­dels­ge­sell­schaft sind, weil sie nach Art und Um­fang einen kauf­män­nisch ein­ge­rich­te­ten Ge­werbebe­trieb be­nö­ti­gen (§ 1 Abs. 2 HGB), ist nach § 176 Abs. 1 S. 1 HGB die Haf­tung ei­nes Ge­sell­schaf­ter be­reits bei Kennt­nis des Gläu­bi­gers be­schränkt.

  • Ge­sell­schaf­ten, die auf ein Nicht­ge­wer­be, ins­be­son­dere einen freien Be­ruf ge­rich­tet sind, kön­nen da­ge­gen nie eine ge­ne­relle Haf­tungs­be­schrän­kung für ein­zelne Ge­sell­schaf­ter er­rei­chen; mög­lich ist nur eine Ver­einba­rung im ein­zel­nen Ver­trag.
  • Für Ge­sell­schaf­ten, die erst durch Ein­tra­gung die Kauf­mannsei­gen­schaft er­lan­gen (§ 2 HGB, § 3 HGB, § 105 Abs. 2 HGB) ord­net § 176 Abs. 1 S. 2 HGB die Nicht­an­wen­dung von Satz 1 an. Dem­nach würde die Kennt­nis des Gläu­bi­gers nicht aus­rei­chen, um die Haf­tung des an­ge­hen­den Kom­man­di­tisten zu be­schrän­ken. Auch hier wäre also eine Ver­einba­rung im ein­zel­nen Ver­trag not­wen­dig. Von Tei­len der Li­te­ra­tur wird al­ler­dings eine ana­loge An­wen­dung des § 176 Abs. 1 S. 1 HGB bzw. ei­ner te­leo­lo­gi­schen Re­duk­tion des § 176 Abs. 1 S. 2 HGB vor­ge­schla­gen, um diese Schlechter­stel­lung zu be­sei­ti­gen.

Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).

Fragen oder Anregungen zu dieser Seite? Nach der Anmeldung können Sie Anmerkungen schreiben und die Seite bewerten.


Gesellschaftsrecht lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International.