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III. Wie ist die Haf­tung in der OHG ge­re­gelt?

3. Wel­che Re­gress­an­sprü­che ha­ben die in An­spruch ge­nom­me­nen Ge­sell­schaf­ter?

Wird ein Ge­sell­schaf­ter nach § 128 HGB in An­spruch ge­nom­men, muss er die Kos­ten im End­er­geb­nis nicht al­lein tra­gen. Er kann Rück­griff bei der Ge­sell­schaft, hilfs­weise bei sei­nen Mit­ge­sell­schaf­tern neh­men.

  • Für die Haf­tung der Ge­sell­schaft gilt § 110 HGB (ana­log): Zwar passt des­sen Wort­laut nicht un­mit­tel­bar - denn Auf­wen­dun­gen sind nur frei­wil­lige Ver­mö­gen­sop­fer, wäh­rend ein Ge­sell­schaf­ter den Gläu­bi­ger nur be­zahlt, weil er hierzu ver­pflich­tet ist (§ 128 HGB). Er han­delt da­her nicht frei­wil­lig. Wenn der Ge­sell­schaf­ter von der Ge­schäfts­füh­rung aus­ge­schlos­sen ist, liegt auch fer­ner bei der Zah­lung des Ge­sell­schaf­ters kein Ver­lust im Zu­sam­men­hang mit der Ge­schäfts­füh­rung vor. Den­noch wird § 110 HGB auf die­sen Fall ana­log an­ge­wen­det. In­so­weit wird dar­auf hin­ge­wie­sen, dass zwar ge­gen­über dem Gläu­bi­ger eine Zah­lungs­pflicht be­stün­de, aber ge­rade keine Pflicht, ge­gen­über der Ge­sell­schaft, die Ver­luste zu über­neh­men (§ 121 Abs. 3 HGB, § 707 BGB). Auch ein Ab­zug des ei­ge­nen "An­teils" an den Ver­lus­ten ist nicht er­for­der­lich, da die Ver­tei­lung der Ver­luste erst am Jah­res­ende er­folgt (§ 120 HGB).
  • Ge­gen­über den Mit­ge­sell­schaf­tern greift § 426 Abs. 1 BGB: Nach Abs. 1 i.V.m. dem Ge­sell­schafts­ver­trag kann an­tei­li­ger Aus­gleich von je­dem der an­de­ren ver­langt wer­den. Al­ler­dings folgt aus der ge­sell­schafts­recht­li­chen Treue­pflicht, dass die Ge­sell­schaft vor­ran­gig ge­gen­über den Mit­ge­sell­schaf­tern in An­spruch zu neh­men ist. Eine wei­tere An­spruchs­grund­lage kann sich aus der ent­spre­chen­den An­wen­dung von § 774 Abs. 1 BGB er­ge­ben. (Der For­de­rungs­über­gang gem. § 426 Abs. 2 BGB ist man­gels Ge­samt­schuld zwi­schen OHG und Ge­sell­schaf­tern hin­ge­gen ab­zu­leh­nen. Die Ge­gen­an­sicht ist je­doch auch ver­tret­bar.)

Die Y-OHG kommt ei­ner Zah­lung i.H.v. 300 € an den Gläu­bi­ger G, zu der sie ver­trag­lich ver­pflich­tet ist, auch nach mehr­ma­li­ger Auf­for­de­rung nicht nach. G nimmt Re­gress bei ei­nem der drei Ge­sell­schaf­ter der Y-OHG (A). Die­ser be­gleicht die Schuld der Ge­sell­schaft. Zu­nächst hat A einen An­spruch ge­gen die Ge­sell­schaft auf Rück­zah­lung i.H.v. 300 € ge­mäß § 110 HGB ana­log. Hilfs­weise hat A ge­mäß § 426 Abs. 1 BGB einen An­spruch auf an­tei­li­gen Aus­gleich ge­gen seine Mit­ge­sell­schaf­ter B und C je­weils i.H.v. 100 €.

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