Universität Passau Universität Passau Lernplattform JuraLehreinheiten
Seite von · 3 Min. · noch 94 Min. im Kapitel
Willkommen! Sie lesen als Gast. Melden Sie sich an, damit wir Ihren Lesestand speichern und Sie Lesezeichen setzen, Seiten bewerten und Anmerkungen schreiben können.

A. Über­blick über das Ver­einsrecht

I. Kon­troll­frage zum Ver­ein

Der Ver­ein ist der Grund­typ al­ler Kör­per­schaften und da­mit auch der GmbH und der Ak­ti­en­ge­sell­schaft. Die Ka­pi­tal­ge­sell­schaften sind un­ab­hän­gig von dem im Ein­zel­fall ver­folg­ten Zweck "Kauf­mann" im Sinne des Han­dels­ge­setz­buchs (§ 13 Abs. 3 GmbHG, § 3 Abs. 1 AktG).

Ist auch ein Ver­ein im­mer Kauf­mann - oder kann er je­den­falls im Ein­zel­fall Kauf­mann sein?

Ant­wort (bitte ankli­cken)

Grund­satz:

Der Ver­ein ist nicht im­mer Kauf­mann. Er gilt we­der als "Han­dels­ge­sell­schaft" (§ 6 Abs. 1 HGB) noch als Form­kauf­mann (§ 6 Abs. 2 HGB).

§ 6 Abs. 2 HGB, der den "Ver­ein" an­spricht, hat nur noch Be­deu­tung für die ein­ge­tra­gene Ge­nos­sen­schaft (§ 17 Abs. 2 GenG).

Die üb­ri­gen "Ver­eine", de­nen "das Ge­setz die Ei­gen­schaft ei­nes Kauf­manns bei­legt" sind be­reits über § 6 Abs. 1 HGB als Han­dels­ge­sell­schaft er­fasst (GmbH: § 13 Abs. 2 GmbHG; AG: § 3 Abs. 1 AktG). Eine sol­che An­ord­nung wie bei der GmbH und AG exis­tiert je­doch nicht für den Ver­ein.

Im Ein­zel­fall:

Grund­sätz­lich kann ein Ver­ein aber auf­grund von § 1 Abs. 2 HGB (Be­trei­ben ei­nes Han­dels­ge­werbes) Kauf­mann sein.

Be­ach­te: Han­dels­rechtlich kommt es nicht dar­auf an, ob der Ver­ein einen wirt­schaft­li­chen Haupt­zweck ver­fol­gen darf (er darf es nicht, bzw. nur im Son­der­fall des § 22 BGB), son­dern nur ob er eine ent­spre­chende Tä­tig­keit aus­übt.

Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).

Fragen oder Anregungen zu dieser Seite? Nach der Anmeldung können Sie Anmerkungen schreiben und die Seite bewerten.


Gesellschaftsrecht lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International.