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2. Ka­pi­tel: Was ist ein Ver­ein im Sinne des BGB?

A. Über­blick über das Ver­einsrecht

Der Ver­ein ist ein auf Dauer an­ge­leg­ter, kör­per­schaft­lich or­ga­ni­sier­ter Zu­sam­menschluss von Per­so­nen zur Er­rei­chung ei­nes ge­mein­sa­men Zweckes.

Er ist in den §§ 21 ff. BGB ge­re­gelt und Grund­typ al­ler zi­vil­recht­li­chen Kör­per­schaften und ist in­so­fern ver­gleich­bar mit der GbR, wel­che den Grund­typ der Per­so­nen­ge­sell­schaften dar­stellt. Das Ge­setz un­ter­schei­det ver­schie­dene For­men von Ver­einen - nach dem Zweck ("wirt­schaft­lich"/"nicht wirt­schaft­lich") und nach der Ei­gen­schaft als ju­ris­ti­sche Per­son ("rechts­fä­hig"/"nicht rechts­fä­hig"):

  • Der "nicht­wirt­schaft­li­che Ver­ein" (Ideal­ver­ein) nach § 21 BGB wird be­reits durch Ein­tra­gung "rechts­fä­hig". Aber auch ohne Ein­tra­gung gilt für den so ge­nann­ten "nicht rechts­fä­hi­gen" Ideal­ver­ein be­reits weit­ge­hend Ver­einsrecht und nicht (wie es § 54 BGB be­stimmt) BGB-Ge­sell­schaftsrecht (dazu spä­ter im Rah­men von § 54 BGB im De­tail).

  • Der "wirt­schaft­li­che Ver­ein" nach § 22 BGB hat prak­tisch keine Be­deu­tung. Viel­mehr wurde er durch AG und GmbH als Son­der­for­men fast völ­lig ver­drängt - da­her gilt für diese auch Ver­einsrecht, wenn keine Spe­zi­al­re­ge­lun­gen be­ste­hen. An­sons­ten kön­nen Ver­eine, die wirt­schaft­lich tä­tig wer­den wol­len, eine Haf­tungs­be­schrän­kung nur durch staat­li­che Ge­neh­mi­gung er­lan­gen.

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