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I. Wie wird die OHG ge­führt?

2. Kon­troll­fra­ge: Wie kann man die Ge­schäfts­füh­rung ent­zie­hen?

Selbst­kon­trol­l­auf­ga­be:

Wann und wie kann die Ge­schäfts­füh­rungsbe­fug­nis in der OHG ent­zo­gen wer­den?

Le­sen sie dazu auch § 117 HGB.

Ant­wort (bitte ankli­cken)
  • Ein Ent­zug der Ge­schäfts­füh­rungsbe­fug­nis in der OHG er­for­dert ge­mäß § 117 HGB einen wich­ti­gen Grund und dar­über hin­aus auch ein ge­richt­li­ches Ge­stal­tungs­ur­teil. Der An­trag muss von den üb­ri­gen Ge­sell­schaf­tern an das Ge­richt ge­stellt wer­den, was ei­nem Be­schluss un­ter An­wen­dung der § 34 BGB, § 47 Abs. 4 GmbHG ent­spricht.
  • Fer­ner kann auch der Ge­sell­schaf­ter bei Vor­lie­gen ei­nes wich­ti­gen Grun­des die Ge­schäfts­füh­rungsbe­fug­nis sei­ner­seits kün­di­gen (§ 105 Abs. 3 HGB, § 712 Abs. 2 BGB)
  • Schließ­lich kommt - wie im­mer - auch ein „Ent­zug“ durch Än­de­rung des Ge­sell­schafts­ver­trages in Be­tracht.

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