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C. Wie ist die OHG or­ga­ni­siert?

II. Wie wird die OHG ver­tre­ten?

Das Ge­setz stellt den Ge­sell­schaf­tern drei ver­schie­dene Va­ri­an­ten zur organ­schaft­li­chen Ver­tre­tung zur Aus­wahl. So­fern die Ge­sell­schaf­ter et­was an­de­res als Ein­zel­ver­tre­tung wol­len, muss dies je­doch im Re­gis­ter ein­ge­tra­gen wer­den (§ 106 Abs. 2 Nr. 4 HGB).

Wird nichts ver­ein­bart, so ist je­der Ge­sell­schaf­ter zur Ver­tre­tung er­mäch­tigt (Ein­zel­ver­tre­tung, § 125 Abs. 1 HGB); das Wi­der­spruchs­recht des § 115 Abs. 1 HGB wirkt nur im In­nen­ver­hält­nis! Die Ver­tre­tungsmacht wird grds. durch Ge­stal­tungs­ur­teil ent­zo­gen (§ 127 HGB), wo­bei der Ver­trag Ab­wei­chen­des be­stim­men kann, § 125 Abs. 1 HGB.

Al­ter­na­tiv kann (ech­te) Ge­samt­ver­tre­tung wie in der GbR ver­ein­bart wer­den (§ 125 Abs. 2 HGB). Dann kön­nen alle oder meh­rere (arg. ex §§ 710 S. 1 BGB, § 714 BGB; arg. ex § 125 Abs. 1, Abs. 2 HGB) Ge­sell­schaf­ter nur zu­sam­men für die Ge­sell­schaft auf­tre­ten.

Schließ­lich gibt es die ge­mischte (un­ech­te) Ge­samt­ver­tre­tung, bei der meh­rere Ge­sell­schaf­ter oder ein Ge­sell­schaf­ter zu­sam­men mit ei­nem Pro­ku­risten für die Ge­sell­schaft han­deln darf (§ 125 Abs. 3 HGB).

Da­ne­ben sind rechts­ge­schäft­li­che Ver­tre­tungsfor­men mög­lich, insb. die ein­fa­che Voll­macht (§§ 167 ff. BGB), die Pro­kura (§§ 48 ff. HGB) und die Hand­lungs­voll­macht (§§ 54 f. HGB). Nach um­strit­te­ner An­sicht folgt aus der Selbst­organ­schaft, dass es un­zu­läs­sig ist, alle Ge­sell­schaf­ter von der Ver­tre­tung aus­zu­schlie­ßen bzw. alle Ver­tre­tungsmaß­nah­men an die Mit­wir­kung ei­nes Pro­ku­risten zu bin­den.

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