B. Woran erkennt man eine „Gesellschaft“?
IV. Kontrollaufgabe: Abgrenzung des Gesellschaftsrechts
Prüfen Sie, ob Sie die Abgrenzung beherrschen: Anhand welcher Merkmale unterscheiden Sie eine Gesellschaft von anderen Rechtsinstituten? Ergänzen Sie dazu die Lücken.
Das Gesellschaftsrecht behandelt die Gesellschaft im weiteren Sinne. Das ist der Oberbegriff für alle Gesellschaftsformen. Er umfasst sowohl Personengesellschaften als auch des Privatrechts.
Gesellschaft ist dabei jede Personenvereinigung, die zur Verfolgung eines Zwecks durch begründet wird.
Fehlt eines dieser Merkmale, liegt keine Gesellschaft vor. Deshalb gehören die folgenden Gebilde nicht zum Gesellschaftsrecht:
Anstalten, Körperschaften und des öffentlichen Rechts sind keine Gesellschaften, weil sie nicht dem Privatrecht zuzuordnen sind.
Auch die privatrechtliche Stiftung nach §§ 80 ff. BGB ist keine Gesellschaft. Denn bei ihr handelt es sich nicht um eine . Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 BGB ist die Stiftung eine mitgliederlose juristische Person. Sie ist mit einem Vermögen ausgestattet, das der dauernden und nachhaltigen Erfüllung eines vom Stifter vorgegebenen Zwecks dient.
Austauschverträge und zählen ebenfalls nicht zu den Gesellschaften. Den Beteiligten fehlt ein gemeinsamer Zweck. Bei einem Austauschvertrag, etwa einem Kaufvertrag, verfolgt zum Beispiel jede Partei ihr eigenes, oft gegenläufiges Interesse.
Die Erbengemeinschaft entsteht mit dem Erbfall unmittelbar durch . Weil sie nicht durch begründet wird, ist auch sie keine Gesellschaft im weiteren Sinne.
Hinweis zum MoPeG: Seit dem 1.1.2024 gilt das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG). Eine GbR ist danach rechtsfähig, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll. Dann ist das Gesellschaftsvermögen Vermögen der Gesellschaft selbst. Die frühere Beschreibung der GbR als Gesamthandsgemeinschaft ist insoweit überholt. Für die Abgrenzung auf dieser Seite kommt es aber ohnehin nicht darauf an, wem das Vermögen zugeordnet ist. Entscheidend sind die vier Merkmale: privatrechtlich, Personenvereinigung, gemeinsamer Zweck und Begründung durch Rechtsgeschäft.
Fragen oder Anregungen zu dieser Seite? Nach der Anmeldung können Sie Anmerkungen schreiben und die Seite bewerten.