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B. Woran er­kennt man eine „Ge­sell­schaft“?

IV. Kon­trol­l­auf­ga­be: Ab­gren­zung des Ge­sell­schafts­rechts

Prü­fen Sie, ob Sie die Ab­gren­zung be­herr­schen: An­hand wel­cher Merk­male un­ter­schei­den Sie eine Ge­sell­schaft von an­de­ren Rechts­in­sti­tu­ten? Er­gän­zen Sie dazu die Lücken.

Das Ge­sell­schafts­recht be­han­delt die Ge­sell­schaft im wei­te­ren Sin­ne. Das ist der Ober­be­griff für alle Ge­sell­schafts­for­men. Er um­fasst so­wohl Per­so­nen­ge­sell­schaften als auch des Pri­vat­rechts.

Ge­sell­schaft ist da­bei jede Per­so­nen­ver­ei­ni­gung, die zur Ver­fol­gung ei­nes Zwecks durch be­grün­det wird.

Fehlt ei­nes die­ser Merk­ma­le, liegt keine Ge­sell­schaft vor. Des­halb ge­hö­ren die fol­gen­den Ge­bilde nicht zum Ge­sell­schafts­recht:

An­stal­ten, Kör­per­schaften und des öf­fent­li­chen Rechts sind keine Ge­sell­schaf­ten, weil sie nicht dem Pri­vat­recht zu­zu­ord­nen sind.

Auch die pri­vat­recht­li­che Stif­tung nach §§ 80 ff. BGB ist keine Ge­sell­schaft. Denn bei ihr han­delt es sich nicht um eine . Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 BGB ist die Stif­tung eine mit­glie­der­lose ju­ris­ti­sche Per­son. Sie ist mit ei­nem Ver­mö­gen aus­ge­stat­tet, das der dau­ern­den und nach­hal­ti­gen Er­fül­lung ei­nes vom Stif­ter vor­ge­ge­be­nen Zwecks dient.

Aus­tausch­ver­träge und zäh­len eben­falls nicht zu den Ge­sell­schaf­ten. Den Be­tei­lig­ten fehlt ein ge­mein­sa­mer Zweck. Bei ei­nem Aus­tausch­ver­trag, etwa ei­nem Kauf­ver­trag, ver­folgt zum Bei­spiel jede Par­tei ihr ei­ge­nes, oft ge­gen­läu­fi­ges In­ter­es­se.

Die Er­ben­ge­mein­schaft ent­steht mit dem Erb­fall un­mit­tel­bar durch . Weil sie nicht durch be­grün­det wird, ist auch sie keine Ge­sell­schaft im wei­te­ren Sin­ne.

Hin­weis zum Mo­PeG: Seit dem 1.1.2024 gilt das Ge­setz zur Mo­der­ni­sie­rung des Per­so­nen­ge­sell­schaftsrechts (Mo­PeG). Eine GbR ist da­nach rechts­fä­hig, wenn sie nach dem ge­mein­sa­men Wil­len der Ge­sell­schaf­ter am Rechts­ver­kehr teil­neh­men soll. Dann ist das Ge­sell­schafts­ver­mö­gen Ver­mö­gen der Ge­sell­schaft selbst. Die frü­here Be­schrei­bung der GbR als Ge­samt­handsge­mein­schaft ist in­so­weit über­holt. Für die Ab­gren­zung auf die­ser Seite kommt es aber oh­ne­hin nicht dar­auf an, wem das Ver­mö­gen zu­ge­ord­net ist. Ent­schei­dend sind die vier Merk­ma­le: pri­vat­recht­lich, Per­so­nen­ver­ei­ni­gung, ge­mein­sa­mer Zweck und Be­grün­dung durch Rechts­ge­schäft.

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