1. Kapitel: Was ist Gesellschaftsrecht?
C. Wonach kann man Rechtsformen ordnen?
- Körperschaften sind auf einen wechselnden Mitgliederbestand angelegt. Sie handeln durch Organe, z. B. den Vorstand. Grundtypus ist der Verein (§§ 21 ff. BGB).
- Personengesellschaften sind stärker auf die einzelnen Gesellschafter zugeschnitten. Grundtypus ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR, §§ 705 ff. BGB).
Diese Unterscheidung hat heute nur noch begrenzte Aussagekraft. Mehr dazu erfahren Sie auf der nächsten Seite.
2. Nach der Rechtsfähigkeit
Rechtsfähig ist, wer selbst Träger von Rechten und Pflichten sein kann.
- Juristische Personen sind rechtlich verselbstständigt, z. B. der eingetragene Verein, die GmbH, die AG und die eingetragene Genossenschaft.
- Rechtsfähige Personengesellschaften können ebenfalls Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen. Seit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG), in Kraft seit dem 1.1.2024, ist dies für die GbR ausdrücklich geregelt: Sie ist rechtsfähig, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll (§ 705 Abs. 2 BGB). Rechtsfähig sind auch OHG, KG und Partnerschaftsgesellschaft.
- Nicht rechtsfähige Gesellschaften dienen nur der Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses der Gesellschafter untereinander, z. B. die nicht rechtsfähige GbR (Innengesellschaft) und die stille Gesellschaft (§§ 230 ff. HGB).
3. Nach der Haftung der Gesellschafter
- Persönliche und unbeschränkte Haftung: Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft auch mit ihrem Privatvermögen, z. B. bei der rechtsfähigen GbR (§ 721 BGB) und der OHG.
- Beschränkte Haftung: Der Kommanditist einer KG haftet nur bis zur Höhe seiner Einlage (§§ 171 f. HGB).
- Grundsätzlich keine persönliche Haftung: Den Gläubigern haftet nur das Gesellschaftsvermögen, z. B. bei GmbH (§ 13 Abs. 2 GmbHG) und AG (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AktG).
4. Nach der gesetzlichen Grundlage
- BGB: GbR und Verein.
- HGB: OHG, KG und stille Gesellschaft.
- Sondergesetze: GmbH (GmbHG), AG und KGaA (AktG), Genossenschaft (GenG), Partnerschaftsgesellschaft (PartGG).
5. Nach dem Zweck
- Manche Rechtsformen stehen für jeden erlaubten Zweck offen, z. B. GbR, GmbH und AG.
- OHG und KG sind auf den Betrieb eines Handelsgewerbes zugeschnitten. Seit dem MoPeG stehen sie unter Umständen auch Freiberuflern offen, soweit das jeweilige Berufsrecht dies zulässt.
- Beim Verein unterscheidet das Gesetz den nicht wirtschaftlichen Verein (Idealverein, § 21 BGB) vom wirtschaftlichen Verein (§ 22 BGB).
6. Nach der Registereintragung
Viele Rechtsformen werden in ein öffentliches Register eingetragen, z. B. in das Handelsregister (OHG, KG, GmbH, AG), das Vereinsregister, das Genossenschaftsregister oder das Partnerschaftsregister. Seit dem MoPeG kann sich auch die GbR in das neue Gesellschaftsregister eintragen lassen (§ 707 BGB). Sie heißt dann „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ (eGbR).
Die Kriterien schließen sich nicht gegenseitig aus. Jede Rechtsform lässt sich nach jedem Kriterium einordnen. Die GmbH ist z. B. eine Körperschaft, eine juristische Person, haftungsbeschränkt, im GmbHG geregelt und im Handelsregister eingetragen.
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