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B. Wie ent­steht eine AG? - Theo­rie und Pra­xis

I. Wie läuft die AG-Grün­dung ab?

Die Grün­dung ei­ner Ak­ti­en­ge­sell­schaft ist im zwei­ten Teil des AktG (§§ 23 ff. AktG) aus­führ­lich ge­re­gelt. Wei­tere Vor­ga­ben er­ge­ben sich aus den all­ge­mei­nen Vor­schrif­ten (§§ 2 - 10 AktG). Die Grün­dung er­folgt in sie­ben Schrit­ten:

(bitte aus­wäh­len)

  1. , § 2 AktG, d.h. Ab­schluss des Ge­sell­schafts­ver­trages durch no­ta­ri­elle Be­ur­kun­dung gem. § 23 Abs. 1 AktG; Min­des­tin­halt: § 23 Abs. 2 AktG; Über­nahme der Ak­tien (§ 29 AktG) durch die Grün­der (§ 28 AktG) sog. Zeich­nung. Wir­kung: Vor-AG ent­steht.
  2. und des Ab­schluss­prü­fers (§ 30 Abs. 1 AktG); so­wie des ers­ten Vor­stands durch den Auf­sichts­rat (§ 30 Abs. 4 AktG); Haf­tung ggf. nach § 41 Abs. 1 S. 2 AktG (sog. Han­deln­den­haf­tung).
  3. (§ 36 Abs. 2 AktG, § 36a AktG), mind. 1/4 des ge­rings­ten Aus­ga­be­be­trags, § 9 Abs. 1 AktG; bei Rück­zah­lung: voll­wer­ti­ger An­spruch gem. § 27 Abs. 4 AktG.
  4. durch Vor­stand und Auf­sichts­rat (§§ 32-34 AktG).
  5. zur Ein­tra­gung im Han­dels­re­gis­ter (§§ 36, 37 AktG).
  6. durch das Re­gis­ter­ge­richt (§ 38 AktG); bloße Recht­mä­ßig­keits-, keine Zweck­mä­ßig­keits­prü­fung.
  7. durch das Re­gis­ter­ge­richt (§ 39 AktG) so­wie Be­kannt­ma­chung der Ein­tra­gung (§ 10 HGB). Hier­durch ent­steht die AG, wel­che mit der Vor-AG wirt­schaft­lich iden­tisch ist (Kon­ti­nui­tät).
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