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II. Wie ent­steht die EWIV?

Was muss der Ge­sell­schafts­ver­trag ent­hal­ten?

Art. 5 EWIV-VO be­stimmt den Min­des­tin­halt des Ge­sell­schafts­ver­trages:

  • Name mit Zu­satz EWIV (Art. 5a) EWIV-VO)

  • Sitz in ei­nem EU-Mit­glieds­staat (Art. 12 Abs. 1 EWIV-VO). Dies kann sein:

    • Ort der Haupt­ver­wal­tung der EWIV

    • Ort, an dem ein Mit­glied seine Haupt­ver­wal­tung hat oder als na­tür­li­che Per­son seine Haupt­tä­tig­keit aus­übt.

  • Ge­gen­stand

  • Na­me, Rechts­form und Sitz je­des Mit­glieds

  • evtl. Be­fris­tung

Der Ver­trag kann dar­über hin­aus wei­tere Re­ge­lun­gen tref­fen. Ins­be­son­dere soll­ten die Bei­träge im Ver­trag be­stimmt wer­den.

Der Grün­dungs­ver­trag der EWIV muss "in hin­ter­leg­ba­rer Form" (Art. 7 S. 1 EWIV-VO), ge­schlos­sen wer­den. Die Mit­glie­der müs­sen den Ver­trag un­ter­zeich­nen. Da­her ist Schrift­form er­for­der­lich.

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