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B. 2. Ab­schnitt: Die Eu­ro­päi­sche Wirt­schaft­li­che In­ter­es­sen­ver­ei­ni­gung (EWIV)

II. Wie ent­steht die EWIV?

Die EWIV ent­steht durch Ab­schluss ei­nes Grün­dungs­ver­tra­ges und Ein­tra­gung in das Han­dels­re­gis­ter (Art. 1 Abs. 1 S. 2 EWIV-VO) durch alle Ge­schäfts­füh­rer (§ 3 Abs. 1 EwiV-Aus­fG). Ein Min­dest­ka­pi­tal ist nicht er­for­der­lich.

Das Re­gis­ter­ge­richt prüft die Voll­stän­dig­keit und Kor­rekt­heit der Un­ter­la­gen (for­melle Prü­fung) und die Grün­dungs­vor­aus­set­zun­gen (ma­te­ri­elle Prü­fung).

Die EWIV ist nach Ein­tra­gung rechts­fä­hig (Art. 1 Abs. 2 EWIV-VO). Vor der Ein­tra­gung gilt dies je­den­falls nicht. Im Üb­ri­gen wird aber (ent­spre­chend den Vor­ge­sell­schaften bei Kör­per­schaften) be­reits das Recht der EWIV an­ge­wandt, so­weit die­ses nicht die Ein­tra­gung vor­aus­setzt ("Vor-EWIV"). Wie bei den Kör­per­schaften be­steht für Rechts­ge­schäfte vor Ein­tra­gung eine Han­deln­den­haf­tung (Art. 9 Abs. 2 EWIV-VO), die nach Ein­tra­gung auf die Ge­sell­schaft über­geht.

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