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B. 2. Ab­schnitt: Die Eu­ro­päi­sche Wirt­schaft­li­che In­ter­es­sen­ver­ei­ni­gung (EWIV)

VI. Zu­sam­men­fas­sung des 7. Ka­pi­tels - EWIV

  • Die EWIV ist die erste ori­gi­när eu­ro­päi­sche Rechts­form. Ihre Rechts­quel­len sind die EWIV-VO, das EWIV-AusfG und er­gän­zend OHG-Recht.

  • Sie hat nur einen ein­ge­schränk­ten An­wen­dungs­be­reich.

  • Zur Grün­dung ei­ner EWIV ist ne­ben dem Ver­trag, der einen Min­des­tin­halt ha­ben muss, die Ein­tra­gung in das Han­dels­re­gis­ter er­for­der­lich.

  • Die EWIV er­laubt Fremd­organ­schaft bzgl. Ge­schäfts­füh­rung und Ver­tre­tung.

  • Bei der Be­schluß­fas­sung ist für ei­nige Fra­gen zwin­gend Ein­stim­mig­keit er­for­der­lich.

  • Die Ge­sell­schaf­ter haf­ten sub­si­diär ne­ben der Ge­sell­schaft.

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