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B. 2. Ab­schnitt: Die Eu­ro­päi­sche Wirt­schaft­li­che In­ter­es­sen­ver­ei­ni­gung (EWIV)

I. Was ist die EWIV?

Die Eu­ro­päi­sche Wirt­schaft­li­che In­ter­es­sen­ver­ei­ni­gung (EWIV) ist die erste ori­gi­när eu­ro­päi­sche Rechts­form. Es han­delt sich um eine su­pra­na­tio­nale Ge­sell­schafts­form für grenz­über­über­schrei­ten­den Ko­ope­ra­tio­nen von Un­ter­neh­men und Frei­be­ruf­lern in­ner­halb der EG (EU). Sie be­ruht auf ei­ner Ver­ord­nung des Ra­tes (Ver­ord­nung Nr. 2137/1985, Abl. EG Nr. L 199 S.1), die un­mit­tel­bar in Deutsch­land gel­ten­des Recht dar­stellt. Er­gän­zend wurde auf der Ba­sis von Art. 2 EWIVVO ein EWIV-Aus­füh­rungs­ge­setz vom Bun­des­tag be­schlos­sen, wel­ches weit­ge­hend auf OHG-Recht ver­weist (§ 1 EWIV-Aus­fG). Im Ein­zel­nen gilt also fol­gende Ab­stu­fung:

  1. EWIV-VO
  2. EWIV-AusfG
  3. OHG-Recht

Durch das EWIV-AusfG wurde die EWIV als "OHG mit Fremd­ge­schäfts­füh­rungs­be­fug­nis" aus­ge­stal­tet. Sie ist - wie die OHG - teil­rechts­fä­hig, aber keine ju­ris­ti­sche Per­son, son­dern wie die OHG Ge­samt­hands­ge­sell­schaft. Die Mit­glie­der haf­ten un­be­schränkt (Art. 24 Abs. 1 EWIV-VO), je­doch nur sub­si­diär nach der Ge­sell­schaft (Art. 24 Abs. 2 EWIV-VO). Es be­steht eine Nach­schuss­pflicht (Art. 21 Abs. 2 EWIV-VO).

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