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6. Wel­che wei­te­ren An­wen­dungs­fälle der feh­ler­haf­ten Ge­sell­schaft gibt es?

a. An­wend­bar­keit bei Bei­tritt und Aus­tritt?

So­fern ein Man­gel die Bei­tritts­er­klä­rung zu ei­ner Ge­sell­schaft be­trifft, gel­ten bei In­voll­zug­set­zung der Ge­sell­schaft die Re­geln der feh­ler­haf­ten Ge­sell­schaft auch in Be­zug auf die "feh­ler­hafte Mit­glied­schaft". Die Ge­sell­schaft wird nach dem Bei­tritt "in Voll­zug ge­setzt", wenn der Bei­tre­tende sei­nen Bei­trag leis­tet bzw. an Ge­schäfts­füh­rungsmaß­nah­men teil­nimmt. Die reine Bei­tritts­er­klä­rung ge­nügt hierzu nicht, da auch diese eine bloße schuld­recht­li­che Ver­pflich­tung dar­stellt, die al­leine keine Schwie­rig­kei­ten bei der Rück­ab­wick­lung be­rei­tet.

So­fern der feh­ler­haft Bei­ge­tre­tene den Feh­ler zu ver­tre­ten hat, kann er gem. § 737 BGB aus­ge­schlos­sen wer­den, in je­dem Falle kann das Ge­sell­schafts­ver­hält­nis je­doch au­ßer­or­dent­lich ge­kün­digt wer­den.

Die Re­geln über die feh­ler­hafte Ge­sell­schaft fin­den bei nicht ord­nungs­ge­mä­ßer Ver­tre­tung der Ge­sell­schaft nur dann An­wen­dung, wenn der Bei­tre­tende und die für den Bei­tritt stim­men­den Ge­sell­schaf­ter von wirk­sa­mer Ver­tre­tung aus­gin­gen.

Beim feh­ler­haf­ten Aus­tritt voll ge­schäfts­fä­hi­ger Ge­sell­schaf­ter gel­ten die Re­geln über die feh­ler­hafte Ge­sell­schaft ent­spre­chend. Die Re­geln wer­den in­so­weit mo­di­fi­ziert, dass der Aus­ge­tre­tene einen An­spruch auf Wie­der­auf­nahme in die Ge­sell­schaft ex nunc be­sitzt und ggf. rück­wir­kend An­sprü­che auf Be­tei­li­gung im In­nen­ver­hält­nis gel­tend ma­chen kann.

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