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IV. Was pas­siert bei Feh­lern im Grün­dungs­vor­gang (feh­ler­hafte Ge­sell­schaft)?

6. Wel­che wei­te­ren An­wen­dungs­fälle der feh­ler­haf­ten Ge­sell­schaft gibt es?

Nicht nur bei der Grün­dung ei­ner nach au­ßen auf­tre­ten­den GbR kön­nen Feh­ler auf­tre­ten. Die Lehre von der feh­ler­haf­ten Ge­sell­schaft ist da­her auch auf ähn­lich ge­la­gerte Fälle an­wend­bar:

  • Auf an­dere Ver­trags­än­de­run­gen sind die Re­geln der feh­ler­haf­ten Ge­sell­schaft nur an­zu­wen­den, so­weit eine nach­träg­li­che Kor­rek­tur aus­schei­det und an­de­re, wirk­same Re­ge­lun­gen nicht er­sicht­lich sind. Es muss da­her vor­ran­gig auf den ur­sprüng­li­chen Ver­trag zu­rück­ge­grif­fen wer­den.

  • Die Re­ge­lun­gen wer­den im Kon­zernrecht auf un­wirk­same Be­herr­schungs­ver­träge ent­spre­chend an­ge­wandt.

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