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III. Wie er­folgt die Be­schluss­fas­sung der Ge­sell­schaf­ter?

1. Wel­che Ver­fah­rens­vor­schrif­ten gel­ten bei der Be­schluss­fas­sung?

Das Ge­setz schreibt für die Be­schluss­fas­sung keine be­son­dere Form vor. Mo­derne Kom­mu­ni­ka­ti­ons­for­men kön­nen da­her grund­sätz­lich un­ein­ge­schränkt ge­nutzt wer­den. Dar­über hin­aus kön­nen grds. Be­schlüsse auch kon­klu­dent ge­fasst wer­den, z.B. durch die lang­jäh­rige Übung.

Die Ge­sell­schaf­ter A, B und C hand­ha­ben es schon seit lan­ger Zeit so, dass A für die Ein­tei­lung und Pla­nung der Per­so­nal­be­set­zung zu­stän­dig ist. Darin ist ein kon­klu­den­ter Be­schluss zu se­hen, dass A für die­sen Be­reich zur Ge­schäfts­füh­rung auch al­leine be­fugt ist.

Bei der Pu­bli­kums­ge­sell­schaft ist je­doch auf­grund der Viel­zahl der Ge­sell­schaf­ter eine kon­klu­dente Be­schluss­fas­sung nicht mög­lich.

Im Ge­sell­schafts­ver­trag kann für die Be­schluss­fas­sung ein be­stimm­tes Ver­fah­ren, z.B. eine Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung, vor­ge­se­hen wer­den. Die Ein­be­ru­fung ei­ner sol­chen Ver­samm­lung kann durch je­den Ge­sell­schaf­ter er­fol­gen.

Bei Ver­fah­rens­ver­stö­ßen be­sitzt der Be­schluss einen Be­schluss­man­gel. Die­ser kann zur Nich­tig­keit des Be­schlus­ses füh­ren.

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