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I. Wie haf­ten die GmbH-Ge­sell­schaf­ter?

2. Was gilt für die ver­trag­li­che und de­lik­ti­sche Haf­tung?

Es steht den Ge­sell­schaf­tern frei, sich ne­ben der Ge­sell­schaft für de­ren Ver­bind­lich­kei­ten zu ver­pflich­ten. Hierzu ste­hen die all­ge­mei­nen Si­che­rungs­mit­tel des BGB zur Ver­fü­gung. Ge­rade Ban­ken se­hen das Ge­sell­schafts­ver­mö­gen häu­fig nicht als eine aus­rei­chende Haf­tungs­masse an. Sie ver­lan­gen da­her eine Mit­haf­tung oder Aus­fall­haf­tung der Ge­sell­schaf­ter in Form von Bürg­schaf­ten (§ 765 BGB), Ga­ran­tien oder Schuld­bei­trit­ten.

Da­ne­ben sind so ge­nannte Pa­tro­nats­er­klä­run­gen üb­lich ge­wor­den. Hierin gibt die Mut­ter­ge­sell­schaft ge­gen­über dem oder den Gläu­bi­gern ih­rer Toch­ter­ge­sell­schaft be­stimmte Ver­si­che­run­gen hin­sicht­lich de­ren Fä­hig­keit, ihre Ver­bind­lich­kei­ten zu er­fül­len, ab. Bei ei­ner so ge­nann­ten har­ten Pa­tro­nats­er­klä­rung haf­tet die er­klä­rende Ge­sell­schaft im In­sol­venz­fall nicht nach, son­dern ne­ben ihr.

Eine Haf­tung der Ge­sell­schaf­ter aus De­likts­recht ist an­ders als bei den Ge­schäfts­füh­rern nur in we­ni­gen Aus­nah­me­fäl­len mög­lich. Denk­bar sind Fälle sit­ten­wid­ri­ger Gläu­bi­ger­be­nach­tei­li­gung (§ 826 BGB). Dies be­trifft Fäl­le, in de­nen die Ge­sell­schaft und ihre Rechts­be­zie­hun­gen zu Gläu­bi­gern und Ge­sell­schaf­tern so ge­stal­tet wer­den, dass die Ri­si­ken ganz zum Nach­teil der Gläu­bi­ger ver­scho­ben wer­den. Pro­ble­ma­tisch ist je­doch der Nach­weis des Schä­di­gungs­vor­sat­zes (wo­bei Even­tual­vor­satz ge­nügt). In Be­tracht kommt dann eine Durch­griffs­haf­tung we­gen In­sti­tuts­miss­brauchs.

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