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1. Wie ist die Haf­tung im Ent­ste­hungs­pro­zess ge­re­gelt?

Was ist die "Grün­dungs­haf­tung" (§ 9a GmbHG)?

Grün­dungs­haf­tung nach § 9a GmbHG:

I. Falsche (frei­wil­lige oder ver­pflich­ten­de) An­gabe bei Ein­tra­gung

II. Ver­schul­den

III. Scha­den: insb. feh­lende Ein­zah­lung, nicht fest­ge­setz­ter Grün­dungs­auf­wand

IV. kein Aus­schluss: insb. Ver­zicht, Ver­jäh­rung

Nach § 9a GmbHG haf­ten die Grün­dungs­ge­sell­schaf­ter der GmbH für falsche An­ga­ben bei der Ein­tra­gung. Diese kön­nen sich auf die Ein­la­gen und de­ren Über­nahme und Leis­tung, den Grün­dungs­auf­wand oder sons­tige ver­pflich­tende (§ 8 GmbHG) oder frei­wil­lige ge­tä­tigte An­ga­ben ge­gen­über dem Re­gis­ter­ge­richt be­zie­hen. Der An­spruch er­streckt sich dement­spre­chend auf:

  • den Aus­gleich feh­len­der Ein­zah­lun­gen,
  • den Er­satz nicht fest­ge­setz­ten Grün­dungs­auf­wands, so­wie
  • Scha­denser­satz im Üb­ri­gen.

Das Ver­schul­den der Ge­sell­schaf­ter wird ver­mu­tet. Sorg­falts­maß­stab ist ein or­dent­li­cher Ge­schäfts­mann. Der Ent­las­tungs­be­weis ist mög­lich (§ 9a Abs. 3 GmbHG).

Der An­spruch der Ge­sell­schaft ent­steht mit Ein­tra­gung der GmbH und ver­jährt in fünf Jah­ren (§ 9b Abs. 2 GmbHG).

Ein Ver­zicht ist grds. un­wirk­sam, so­lange nicht alle Gläu­bi­ger be­frie­digt sind. Be­son­der­heit: Die Er­satz­an­sprü­che kön­nen in ei­nem In­sol­venz­plan (§ 9b Abs. 1 S. 2 GmbHG) ge­re­gelt wer­den.

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