Universität Passau Universität Passau Lernplattform JuraLehreinheiten
Seite von · 2 Min. · noch 139 Min. im Kapitel
Willkommen! Sie lesen als Gast. Melden Sie sich an, damit wir Ihren Lesestand speichern und Sie Lesezeichen setzen, Seiten bewerten und Anmerkungen schreiben können.

I. Wie wech­seln GmbH-Ge­sell­schaf­ter?

1. Wie ver­fügt man über Ge­schäfts­an­teile?

Der Ge­sell­schaf­ter kann über sei­nen Ge­schäfts­an­teil grund­sätz­lich frei ver­fü­gen, d.h. ihn über­tra­gen, be­las­ten oder auf­ge­ben (§ 15 Abs. 1 GmbHG). Er kann ihn auch grund­sätz­lich frei ver­er­ben. So­gar eine Über­tra­gung auf die Ge­sell­schaft (als ju­ris­ti­sche Per­son) ist mög­lich (§ 33 GmbHG).

Das Ge­setz ver­langt so­wohl für das Ver­fü­gungs­ge­schäft (§ 15 Abs. 3 GmbHG) als auch für das Ver­pflich­tungs­ge­schäft (§ 15 Abs. 4 GmbHG) die no­ta­ri­elle Be­ur­kun­dung (§ 128 BGB), wo­bei bei­des in ei­ner Ur­kunde er­fol­gen kann, sog. dop­pel­tes Be­ur­kun­dungs­er­for­der­nis. Hier­von kann auch die Sat­zung nicht ab­wei­chen. Ein form­ge­rech­tes Ver­fü­gungs­ge­schäft heilt aber das for­mun­wirk­same Kau­sal­ge­schäft (§ 15 Abs. 4 S. 2 GmbHG, vgl. § 311b BGB). Be­schränkt Ge­schäfts­fä­hige be­nö­ti­gen evtl. die Ge­neh­mi­gung des Vor­mund­schafts­ge­richts, §§ 1643 Abs. 1, 1822 Nr. 3 BGB. Ist der Ge­sell­schafts­an­teil fast das ge­samte Ver­mö­gen ei­nes Ehe­gat­ten, muss der an­dere Ehe­gatte zu­stim­men, § 1365 Abs. 1 BGB.

Aus dem schuld­recht­li­chen Ver­pflich­tungs­ge­schäft er­gibt sich der Rechts­grund für die An­teils­über­tra­gung. Ein Bei­spiel ist der Rechts­kauf gem. §§ 433, 453 BGB.

Ge­gen­über der Ge­sell­schaft hat diese Über­tra­gung nur Wir­kung, wenn der Ge­sell­schaf­ter auf der im Re­gis­ter ab­ruf­ba­ren Liste auf­ge­führt ist (§ 16 Abs. 1 GmbHG). An­der­wei­tige Kennt­nis darf sie nicht be­ach­ten. Hier­von kann die Sat­zung nicht ab­wei­chen. Ohne Än­de­rung der Ge­sell­schaf­ter­liste (§ 40 GmbHG) gilt der zu Un­recht ein­ge­tra­gene Alt­ge­sell­schaf­ter wei­ter als be­rech­tigt. War die Über­tra­gung un­wirk­sam, gilt der zu Un­recht auf­ge­führte Neu­ge­sell­schaf­ter als Ge­sell­schaf­ter. Der Er­wer­ber haf­tet nach § 16 Abs. 2 GmbHG für rück­stän­dige Leis­tun­gen ne­ben dem Ver­äu­ße­rer.

A möchte sei­nen Ge­schäfts­an­teil an D ver­äu­ßern. Geht das und ggf. wie im Ein­zel­nen?

Grund­sätz­lich sind Ge­schäfts­an­teile ver­äu­ßer­lich, § 15 Abs. 1 GmbHG. A und D müss­ten einen Kauf­ver­trag (Rechts­kauf) in no­ta­ri­el­ler Form schlie­ßen, § 15 Abs. 4 GmbHG. Des Wei­te­ren müsste A dem D in ei­nem no­ta­ri­el­len Ver­trag den Ge­schäfts­an­teil ab­tre­ten, § 15 Abs. 3 GmbHG. D wäre dann neuer GmbH-Ge­sell­schaf­ter. Da­mit er auch "im Ver­hält­nis zur Ge­sell­schaft" Ge­sell­schaf­ter wird, be­darf es gem. § 16 Abs. 1 GmbHG der Ein­tra­gung in das Han­dels­re­gis­ter, § 40 GmbHG. Erst dann wäre D voll­um­fäng­lich GmbH-Ge­sell­schaf­ter.

Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).

Fragen oder Anregungen zu dieser Seite? Nach der Anmeldung können Sie Anmerkungen schreiben und die Seite bewerten.


Gesellschaftsrecht lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International.