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II. Wie haf­ten Ge­schäfts­füh­rer?

4. Wel­che straf­recht­li­che Ver­ant­wort­lich­keit trifft die Ge­schäfts­füh­rer?

Die Ge­schäfts­füh­rer ma­chen sich in Ex­trem­fäl­len straf­bar:

  • Be­deut­sam sind vor al­lem die Nich­t­ab­füh­rung der Ar­beit­neh­me­ran­teile von So­zi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­gen (§ 266a StGB) und die Un­treue (§ 266 StGB) zu Las­ten des Ge­sell­schafts­ver­mö­gens. Da­ne­ben kom­men die In­sol­venz­straf­ta­ten der §§ 283-283d StGB in Be­tracht.
  • Un­ter­lässt es der Ge­schäfts­füh­rer im Fall der In­sol­venz den An­trags auf Er­öff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens recht­zei­tig zu stel­len, macht er sich nach § 15a Abs. 1 S. 1, Abs. 4 InsO straf­bar.

Dar­über hin­aus fin­den sich be­son­dere Straf­nor­men auch im GmbHG:

  • § 82 GmbHG: Feh­ler­hafte An­ga­ben bei der GmbH-Grün­dung

  • § 84 Abs. 1 GmbHG: Un­ter­las­sung der In­for­ma­tion an die Ge­sell­schaf­ter, dass die Hälfte des Stamm­ka­pi­tals auf­ge­zehrt ist

  • § 85 GmbHG: Ver­rat von Be­triebs- und Ge­schäfts­ge­heim­nis­sen

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