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F. Wo­durch wird das Stamm­ka­pi­tal der GmbH ge­schützt?

II. Was be­deu­tet der "Grund­satz der Ka­pi­taler­hal­tung"?

Wenn das Stamm­ka­pi­tal ein­mal real auf­ge­bracht ist, gibt es gleich­wohl kei­nen Schutz vor Ver­lust durch schlechte Ge­schäf­te.

Naiv könnte man ver­mu­ten, dass der Grund­satz der Ka­pi­taler­hal­tung ga­ran­tiert, dass ein­mal auf­ge­brach­tes Ka­pi­tal für alle Zei­ten im Ge­sell­schafts­ver­mö­gen ver­bleibt (so­zu­sa­gen als "Not­gro­schen"). Das ist je­doch nicht der Fall.

Viel­mehr schützt der Grund­satz der Ka­pi­taler­hal­tung nur vor dem Ent­ste­hen ei­ner Un­ter­bi­lanz durch Zu­rück­flie­ßen von Ge­sell­schafts­ver­mö­gen an die Ge­sell­schaf­ter (§ 30 Abs. 1 GmbHG). Vor an­de­ren Ver­mö­gens­ver­lus­ten be­steht kein Schutz. Sehr an­schau­lich macht dies das Bild ei­ner Stau­mauer:

So­lange der Was­ser­spie­gel (= Ver­mö­gen der Ge­sell­schaft) un­ter der Höhe des Dam­mes (=Stamm­ka­pi­tal) bleibt, kann nichts an die Ge­sell­schaf­ter ab­flie­ßen.
Wenn der Was­ser­spie­gel (= Ver­mö­gen) hin­ge­gen über die Höhe des Dam­mes (= Stamm­ka­pi­tal) steigt, kann der Über­schuss an die Ge­sell­schaf­ter aus­ge­ge­ben wer­den.
Ge­hen die Ge­schäfte schlecht, kann der Was­ser­spie­gel (ohne Zu­tun der Ge­sell­schaf­ter) sin­ken. Die Stau­mauer bie­tet in die­sem Fall kei­nen Schutz. Es be­steht da­her keine Pflicht, den See wie­der auf­zu­fül­len.
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