Universität Passau Universität Passau Lernplattform JuraLehreinheiten
Seite von · 1 Min. · noch 63 Min. im Kapitel
Willkommen! Sie lesen als Gast. Melden Sie sich an, damit wir Ihren Lesestand speichern und Sie Lesezeichen setzen, Seiten bewerten und Anmerkungen schreiben können.

G. Wer haf­tet für Schul­den der GmbH?

I. Wie haf­ten die GmbH-Ge­sell­schaf­ter?

Als ju­ris­ti­sche Per­son haf­tet die GmbH mit ih­rem ei­ge­nen Ver­mö­gen. Ge­rade bei grö­ße­ren For­de­run­gen kann die­ses Ver­mö­gen den Gläu­bi­gern je­doch un­zu­rei­chend er­schei­nen. In die­sem Fall wol­len sie auf das Ver­mö­gen der Ge­sell­schaf­ter zu­rück­grei­fen.

  • In der Vor­grün­dungs­ge­sell­schaft haf­ten die Ge­sell­schaf­ter un­mit­tel­bar nach au­ßen; in der Vor­ge­sell­schaft be­steht hin­ge­gen nur eine In­nen­haf­tung. Da­ne­ben fin­den sich wei­tere An­spruchs­grund­la­gen im Zu­sam­men­hang mit der Grün­dung.

  • Bei der ein­ge­tra­ge­nen GmbH kann sich eine Haf­tung aus Ver­trag er­ge­ben.

  • Da­ne­ben kom­men auch de­lik­ti­sche An­sprü­che in Be­tracht.

  • Schließ­lich ist ein ge­ne­rel­ler Zu­griff auf das Ver­mö­gen der Ge­sell­schaf­ter in den Fall­grup­pen der Durch­griffs­haf­tung mög­lich.

Ne­ben ei­ner Haf­tung der Ge­sell­schaf­ter, kom­men mög­li­cher­weise auch An­sprü­che ge­gen die Ge­schäfts­füh­rer in Be­tracht.

Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).

Fragen oder Anregungen zu dieser Seite? Nach der Anmeldung können Sie Anmerkungen schreiben und die Seite bewerten.


Gesellschaftsrecht lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International.