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7. Ka­pi­tel: Was muss man zu GmbH und UG (haf­tungs­be­schränkt) wis­sen?

G. Wer haf­tet für Schul­den der GmbH?

Nach dem Ge­set­zes­wort­laut (§ 13 Abs. 2 GmbHG) haf­tet den Gläu­bi­gern nur das Ge­sell­schafts­ver­mö­gen. Von die­sem Grund­satz er­ge­ben sich je­doch ei­nige Ab­wei­chun­gen:

  • Um die Kre­dit­wür­dig­keit der GmbH zu er­hö­hen, ver­lan­gen Ban­ken re­gel­mä­ßig zu­sätz­li­che Si­cher­hei­ten, ins­be­son­dere Bürg­schaf­ten der Ge­sell­schaf­ter. Hier­durch kann eine per­sön­li­che Haf­tung ent­ste­hen.

  • Bei der Grün­dung haf­ten die Ge­sell­schaf­ter im In­nen­ver­hält­nis für even­tu­ell vor Ein­tra­gung ein­tre­tende Ver­luste (Ver­lust­de­ckungs- und Un­ter­bi­lanz­haf­tung).

  • Nach der Ein­tra­gung wird eine Durch­griffs­haf­tung in eng um­grenz­ten Aus­nah­me­fäl­len in Be­tracht ge­zo­gen.

  • Schließ­lich kommt eine per­sön­li­che Haf­tung von Ge­sell­schaf­tern und Ge­schäfts­füh­rern bei Ver­stö­ßen ge­gen den Grund­satz der Ka­pi­taler­hal­tung (ver­bo­tene Aus­zah­lung des Stamm­ka­pi­tals) in Be­tracht.

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