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I. Was ist die Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung?

1. Wel­che Be­fug­nisse und Auf­ga­ben hat die Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung?

Die Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung ist das oberste Wil­lens­bil­dungs­or­gan der GmbH, wel­ches zwin­gend vor­ge­se­hen ist. Nach dem Grund­satz der Sat­zungsau­to­no­mie gem. § 45 GmbHG ent­schei­den die Ge­sell­schaf­ter über alle An­ge­le­gen­hei­ten, die ih­nen der Ge­sell­schafts­ver­trag (Sat­zung) zu­weist. Da­mit weist das GmbH-Recht einen "Ge­gen­pol" zum AG-Recht auf, in dem der Grund­satz der Sat­zungs­strenge gem. § 23 Abs. 5 AktG gilt.

Be­reits das Ge­setz lis­tet in § 46 GmbHG zahl­rei­che Auf­ga­ben der Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung auf. Im Ge­sell­schafts­ver­trag kön­nen in­so­weit - auf­grund der Sat­zungsau­to­no­mie - Auf­ga­ben ge­än­dert oder er­gänzt wer­den.

Auf­grund ih­rer "All­kom­pe­tenz" kann die Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung alle Auf­ga­ben an sich zie­hen, so­weit Ge­setz oder Sat­zung nicht ent­ge­gen­ste­hen. Ein Aus­druck die­ser Kom­pe­tenz ist ihr um­fas­sen­des Wei­sungs­recht ge­gen­über den Ge­schäfts­füh­rern, § 37 Abs. 1 GmbHG.

Kei­nes­falls zu ih­ren Be­fug­nis­sen ge­hört je­doch die Ver­tre­tung der Ge­sell­schaft nach au­ßen. Ge­schäfte mit Drit­ten dür­fen nur von den Ge­schäfts­füh­rern vor­ge­nom­men wer­den. Aus­nah­men hierzu sind nur die Be­stel­lung und An­stel­lung, die Ab­be­ru­fung und Kün­di­gung der Ge­schäfts­füh­rer (§ 46 Nr. 5 GmbHG), die Gel­tend­ma­chung von Scha­denser­satz­an­sprü­chen ge­gen die Ge­schäfts­füh­rer (§ 46 Nr. 8 GmbHG) so­wie die Füh­rungs­lo­sig­keit (§ 35 Abs. 1 S. 2 GmbHG). Hier wäre eine Ver­tre­tung durch die Ge­schäfts­füh­rer selbst sinn­los. Diese Auf­ga­ben las­sen sich je­doch an einen Auf­sichts­rat de­le­gie­ren.

Eine zwin­gende Zu­stän­dig­keit be­steht insb. bei der Än­de­rung der Sat­zung (§§ 53 ff. GmbHG), der Be­schluss­fas­sung über die Auf­lö­sung (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG), der Be­stel­lung und Ab­be­ru­fung der Li­qui­da­to­ren (§§ 60 Abs. 1 Nr. 2, 66 Abs. 1 GmbHG) und der Ein­for­de­rung von Nach­schüs­sen (§ 26 GmbHG), d.h. also für Grund­la­gen­ent­schei­dun­gen.

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